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Patientendaten jetzt auch in der gesetzlichen Krankenversicherung unantastbar

Die Abrechnungsvorschriften erlauben im SGB V den Heilmittelberufen und den Apotheken die Abrechnung über Rechenzentren. Dies ist nach wie vor so.

Krankenhäuser und Ärzte haben dies bislang ohne eine entsprechende gesetzliche Erlaubnis mittels einer Zustimmung des Patienten auch so gehandhabt.

Diese Handhabung hat das Bundessozialgericht jetzt für nicht zulässig erklärt.
Das Bundessozialgericht erläuterte in Kassel am 10.12.2008 (Az.: B 6 KA 37/07 R), dass auch dann keine Datenweitergabe an private rechenzentren erfolgen dürfe, wenn die Patienten Einwilligungserklärungen unterzeichnet hätten. Die Weitergabe der Daten von im Krankenhaus behandelten Patienten an private Dienstleister sei nach den Bestimmungen über die gesetzliche Krankenversicherung nicht zugelassen.

Einwilligung der Patienten ändert an Unzulässigkeit nichts

Dieses Urteil betrifft auch zahlreiche niedergelassene Ärzte. Im entschiedenen Fall hatte eine Klinik aus Nordrhein-Westfalen eine Firma beauftragt und den Patienten dafür eine jederzeit widerrufliche Einwilligungserklärung vorgelegt.

Frist bis 30.6.2009:
Leistungserbringer müssen Abläufe verändern

"Damit sich die Leistungserbringer in dieser bislang umstrittenen Frage auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts einstellen und ihre abweichende Praxis anpassen können, hat das Gericht eine Übergangsregelung getroffen." Leistungen, die bis zum 30. Juni nächsten Jahres erbracht werden, müssen auch dann von den Kassenärztlichen Vereinigungen bezahlt werden, wenn sie unter Verstoß gegen das Verbot der Datenweitergabe abgerechnet wurden.