Geburtsschaden, Hypoxie

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.04.2007 - Aktenzeichen 12 U 125/06 (Vorinstanz: LG Potsdam, Entscheidung vom 01.06.2006 - Aktenzeichen 11 O 165/03)

Ergeben sich bei der Geburt für die behandelnden Ärzte Anhaltspunkte für eine mögliche Mangelversorgung des Kindes mit Sauerstoff, ist die sofortige Entbindung mittels section (Kaiserschnitt) angezeigt. Wird diese behandlungsfehlerhaft nicht durchgeführt, begründet dies einen entsprechenden Arzthaftungsanspruch des Kindes.


BGB § 823 Abs. 1 § 831 Abs. 1 § 847 (a.F.)

Aus den Gründen:

Auf eine mögliche Mangelversorgung und damit auf das Erfordernis, eine Unterversorgung der Klägerin mit Sauerstoff auszuschließen, wies zudem das vorgelegte CTG jedenfalls bereits ab 22:45 Uhr hin, also ab dem Anschluss der Mutter der Klägerin im Kreißsaal an das Gerät, da dieses bereits ab diesem Zeitpunkt eine Tachykardie der Klägerin ausweist, was zur Einordnung der Ergebnisse des CTG durch den Sachverständigen Prof. Dr. Du... als pathologisch führt. Die Tachykardie setze sich dann jedenfalls bis 1:30 Uhr fort. Die Beklagte zu 2. durfte sich in dieser Situation nach der überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen auch nicht darauf beschränken, die weitere Entwicklung abzuwarten. Zwar ist auch nach Aussage des Sachverständigen eine solche Tachykardie jedenfalls über einen Zeitraum von 2 Stunden hinnehmbar, bevor eine Überprüfung der geburtsleitenden Maßnahmen veranlasst ist. Dies gilt aber dann nicht, wenn das Vorliegen einer Tachykardie für den Zeitraum vor Beginn der gesicherten CTG-Aufzeichnungen nicht ausgeschlossen werden kann, da insoweit eine Überschreitung des Zwei-Stunden-Zeitraumes bereits erfolgt sein kann. Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1. und 2. kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass das nicht mehr existente Aufnahme-CTG eine Tachykardie nicht ausgewiesen hat. Der von der Hebamme gefertigte Vermerk, das CTG sei silent gewesen und wiese späte Dezelarationen auf, steht der Annahme, dass darüber hinaus auch bereits eine Tachykardie aufgezeichnet worden sei, nicht entgegen. Wie sich etwa aus den Ausfertigungen des Kardiotokogramms für den Zeitraum von 22:45 Uhr bis 23:00 Uhr ergibt, kann eine Tachykardie auch vorliegen, obwohl die Oszillation silent ist. Auch der Sachverständige Prof. Dr. Du... hat insoweit einen Widerspruch nicht gesehen. Dieser Mangel der Dokumentation geht auch zu Lasten der Beklagten, die die Sicherung der mittels CTG gewonnenen Daten hätten gewährleisten müssen, gerade weil das Vorliegen von Auffälligkeiten des Aufnahme-CTG für die zu treffenden weiteren Maßnahmen von Bedeutung war. Hinzu kommt, dass angesichts der zu diesem Zeitpunkt festgestellten Dezelarationen bei einem Muttermund, der erst ca. 2 cm geöffnet war, nicht mit einer alsbald beendeten vaginalen Geburt zu rechnen war. Schließlich war es der Beklagten zu 2. auch nicht möglich, einen Mangel der Versorgung der Klägerin mit Sauerstoff in diesem Zeitpunkt durch andere Untersuchungen auszuschließen. Jedenfalls hat sie entsprechende Untersuchungen nicht vorgenommen. Auch ist noch um 23:40 Uhr der erste Versuch einer Mikroblutuntersuchung bei einer öffnung des Muttermundes von 2 - 3 cm gescheitert und auch erst in diesem Zeitpunkt eine Pulsoxymetrie durchgeführt worden.


Der Verweis der Beklagten zu 1. und 2. auf das Ergänzungsgutachten des Prof. Dr. med. C... vom 21.03.2005 rechtfertigt ein anderes Ergebnis nicht. Der Gutachter führt aus, dass auch bei Vorliegen eines pathologischen CTG nicht unbedingt eine Gefährdung des Kindes vorliegen muss, und selbst bei kombiniertem Auftreten scheinbar eindeutig pathologischer CTG-Muster wie Tachykardie, Dezelarationen und zusätzlichen Oszillationsverlust der positive Vorhersagewert allenfalls bei 30 % liege. ....

Auch greift der Einwand der Beklagten zu 1. und 2. nicht, der Sachverständige Prof. Dr. Du... habe den Maßstab für die Bejahung eines Behandlungsfehlers verkannt,
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Der von der Beklagten zu 2. verschuldete Behandlungsfehler ist für die bei der Klägerin aufgetretenen Schädigungen auch kausal geworden. Eine Kausalität im haftungsrechtlichen Sinne ist bereits dann gegeben, wenn der Behandlungsfehler für den Schaden mitursächlich geworden ist, sei es auch nur im Sinne eines Auslösers neben anderen erheblichen Umständen; eine Alleinursächlichkeit ist nicht erforderlich; steht fest, dass der Patient durch einen Behandlungsfehler einen Schaden erlitten hat, so ist es Sache des Arztes zu beweisen, dass der Patient den gleichen Schaden auch bei einem fehlerfreien Handeln erlitten hätte (BGH VersR 2005, S. 942). ..............
Eine solche Mitursächlichkeit hält der Senat im Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme für bewiesen. Der Senat folgt den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Ha..., es sei davon auszugehen, dass es der Klägerin ohne die Sauerstoffunterversorgung während der Geburt besser gehen würde und der Behinderungsgrad deutlich geringer wäre, da die Symptomatik mit großer Wahrscheinlichkeit weniger stark ausgebildet wäre, als dies tatsächlich nunmehr der Fall ist. So ist aus Sicht des Senats auch zu berücksichtigen, dass die Bradykardie, die letztlich den Ausschlag für die sectio gegeben hat, und der Herzkreislaufzusammenbruch bei der Klägerin nicht eingetreten wären, wenn die Beklagte zu 2. rechtzeitig eine sectio vorgenommen hätte, auch die Reanimierung des scheintot geborenen Kindes wäre dann nicht notwendig gewesen. Schließlich werden die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Ha... gestützt von den Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. Du..., der es trotz der Relativierung des Ergebnisses seines schriftlichen Gutachtens im Rahmen seiner Anhörung durch das Landgericht ebenfalls für wahrscheinlich hält, dass das Kind bei rechtzeitiger sectio schadensärmer geboren worden wäre.

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Anmerkung :
Häufig wird der Vorwurf erhoben, die Gebärende sei während der Geburt nicht ordentlich betreut worden. Sollte im geburtshilflichen Protokoll jeglicher Eintrag - z. B.- über einen Zeitraum von fünft Stunden - fehlt auch der Beweis der notwendigen Unterstüzung, dem Vorwurf, es habe sich niemand um die Gebärende gekümmert, kann dann kaum begegnet werden.
Die Verweigerung einer Sectio in einem Fall, in dem die Gebärende wegen Schmerzen erschöpft ist, und sich einen Kaiserschnitt wünscht, ist nicht zu beanstanden, der Arzt kann nicht zu einer sectio gezwungen werden. Bestehen jedoch sachliche Gründe für eine Erwägung, die Geburt durch sectio abzubrechen, dann bedarf es der Dokumentation zur Begründung, weshalb dennoch keine Beendigung durch sectio erfolgt ist. Dort muss also die Nichtdurchführung der sectio begründet werden.

Risikoschwangerschaft

Aus haftungsrechtlicher Sicht fällt auf, dass die Kriterien einer Risikoschwangerschaft sehr weich gefasst sind. Dem Arzt wird eine hohe Schätztoleranz eingeräumt, die Rechtsprechung toleriert grobe Abweichungen des Schätzgewichtes vom tatsächlichen Geburtsgewicht, hinzutretende Risiken werden nicht als "zwingend aufklärungspflichtig" (Schnittgeburt) angesehen.

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.01.2006 - Aktenzeichen 8 U 102/05
(Vorinstanz: LG Darmstadt - Aktenzeichen 8 O 570/02)

»Zu den Umständen, bei deren Vorliegen der Arzt verpflichtet ist, über die Alternative einer Schnittentbindung aufzuklären.«


BGB § 253 Abs. 2 § 280 § 823 ;

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Ein Aufklärungsmangel ist vorliegend deswegen nicht anzunehmen, weil eine Verpflichtung zur Aufklärung über die Alternative einer Schnittentbindung nicht bestand. Eine solche war weder am 22.11. noch am 23./24.11.1997 gegeben.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist über die Möglichkeit einer Schnittentbindung aufzuklären, wenn sie aus medizinischer Sicht indiziert ist, weil für den Fall einer vaginalen Geburt ernstzunehmende Gefahren für das Kind drohen und daher im Interesse des Kindes gewichtige Gründe für eine Schnittentbindung sprechen und diese unter Berücksichtigung der Konstitution und der Befindlichkeit der Mutter eine medizinisch verantwortbare Alternative darstellt (zuletzt BGH NJW MDR 05,146). Die Aufklärung muss zu einem Zeitpunkt vorgenommen werden, zu dem die Patientin sich noch in einem Zustand befindet, in dem diese Problematik mit ihr besprochen werden könne, wenn deutliche Anzeichen dafür bestünden, dass sich der Geburtsvorgang in Richtung auf eine solche Entscheidungssituation entwickeln könne, in der die Schnittentbindung notwendig oder zumindest zu einer echten Alternative zur vaginalen Entbindung werde. Das sei etwa dann der Fall, wenn sich bei einer Risikogeburt konkret abzeichne, dass sich die Risiken in Richtung auf die Notwendigkeit oder die relative Indikation einer Schnittentbindung entwickeln könnten (BGH NJW 93,2373).


Eine Aufklärungspflicht bezüglich der Alternative einer Schnittentbindung wird von der Rechtsprechung ab einem Schätzgewicht von 4.000 g jedenfalls dann bejaht, wenn noch weitere Risikofaktoren hinzu treten (OLG Zweibrücken VersR 97,1103; OLG Hamm VersR 97,1403; OLG Köln VersR 98,1156 OLG Schleswig VersR 00,1544; OLGR Stuttgart 01,394; OLG Koblenz NJW-RR 02,310; OlG Koblenz NJW-RR 04,535; BGH NJW 2004,1452). Auch der Sachverständige Dr. E sowie der vorgerichtlich tätige Sachverständige Prof. Dr. A haben sich auf diese Grenze bezogen.


........... Dass wegen Unsicherheiten der ultrasonographischen Schätzung bei dem relativ großen Kläger ein Hinweis auf das Risiko einer Schulterdystokie und damit die Alternative einer Schnittentbindung erwägenswert gewesen sein mag, reicht für die Annahme einer zwingenden Pflicht zur Aufklärung über die Alternative einer Schnittentbindung nicht aus.


Nach allem war das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.