einzelne Berufskrankheiten

Besteuerung der Verzugszinsen nach § 44 SGB I auch bei EU- und BK-Unfallrenten

Liste der Berufskrankheitenhier

Vollrente für Pestizidopfer/MCS-Opfer rechtskräftig ! 13.01.2006

BK 1317 Bundestagsanfrage

Norbert Blüm Erklärung BK 1317

Arbeitsunfall

Chemikalienerkrankung und Justiz

Urteile

Tipps zum richtigen Verhalten

Berufskrankheiten und Arbeitsunfall

Berufskrankheit-der harte Weg zur Anerkennung

Hier finden Sie Fallbeispiele aus dem Berufskrankheitenrecht, lVeröffentlichungen, Meinungen und Entscheidungen

Auch wenn dies im Einzelfall für Mandanten schwierig sein mag, berechnet Rechtsanwalt Herrmann - über die gesetzlichen Gebühren hinausgehend - bei Vertretungen in Verwaltungsverfahren und bei Gerichten in BK-Sachen und Rentensachen einen Stundensatz in Höhe von 150,00 Euro zzgl. USt., der von den meisten Rechtsschutzversicherungen und von den Versicherungsträgern nicht, betragsmäßig nur zum Teil kompensiert wird. Grund für eine Stundenhonorarabrede ist, dass für die sehr aufwändige Bearbeitung das gesetzlich vorgesehene Honorar nicht kostendeckend ist. Diesseitiger Auffassung nach ist die gesetzliche Gebührenregelung "unsozial", weil sie eine harte und detaillierte Vertretung der Ansprüche Versicherter kaum zulässt.

Grundsätze:

Die Anerkennung einer BK setzt voraus:

1. Es liegt im Vollbeweis ein gesetzlich bestimmtes Krankheitsbild vor (Liste der Berufskrankheiten finden Sie hier)
2. Es liegt die Verrichtung einer gesundheitsgefährdenden Berufstätigkeit vor, die im Einzelfall geeignet war, ein solches Krankheitsbild herbeizuführen.
Der (Voll-)Nachweis ist erbracht, wenn im Einzelfall nach Abwägung aller Umstände keine begründeten Zweifel mehr bestehen (= an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit).

Der Ursachenzusammenhang zwischen 1. und 2. muss dagegen „nur“ hinreichend wahrscheinlich sein.
Das ist der Fall, wenn nach Abwägung aller Umstände und unter Berücksichtigung der herrschenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung qualitativ mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht. Dabei gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung. Das heißt: Es genügt nicht, dass die gefährdende Tätigkeit im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne (Conditio sine qua non) zu einem bestimmten Gesundheitsschaden geführt hat; es muss vielmehr festgestellt werden, dass die gefährdende Tätigkeit im Vergleich zu berufsunabhängigen Einflüssen zur Entstehung oder Verschlimmerung des verifizierten Krankheitsbildes wesentlich beigetragen hat.

Lässt sich nach Ausschöpfung aller erreichbaren Beweismittel der erforderliche Kausalzusammenhang nicht feststellen, geht das nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Anspruchstellers (vgl zu alledem zB Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 128 Rn 3a bis 3c mwN, § 103 Rn 19a mwN; vgl zB auch BSG, Urteil vom 27.06.2006, Az: B 2 U 7/05 R).