Zahnärztliche Haftung (Urteile)

Urteile zur Zahnbehandlung

An Hand der unten beschriebenen Urteile können Sie - egal ob Sie als Zahnarzt oder als Patient betroffen sind - sich darüber informieren, wie die Rechtsprechung mit den zur Entscheidung gestellten Sachverhalten umgeht und welche Schmerzensgelder ausgeurteilt werden. Voraussetzung für einen Schmerzensgeldanspruch ist immer, dass der Behandlungsfehler für die Schmerzen ursächlich geworden ist.
Wenn ein Patient also bereits mit einem angegriffenen und schmerzenden Zahnstatus zur Behandlung geht, so muss diese Ursächlichkeit nicht zwingend angenommen werden. Auch die fehlerfreie Behandlung selbst kann Schmerzen und nachgehende Beschwerden verursachen, die behandlungsimmanent sind.
Generell sieht die Rechtsprechung bei fehlerhafter Prothetik sowohl die Rückerstattung des bezahlten Honorars als auch Schmerzensgeld vor:

6.000,00 € :
Die Frau hatte bei dem beklagten Zahnarzt Ober- und Unterkiefer mit herausnehmbaren Teilprothesen anfertigen lassen. Die Kronen hatten überstehende Ränder und die Prothesen saßen zu locker. Die Klägerin hatte daher Schmerzen sowie Sprach-, Beiß- und Kauprobleme. Das OLG billigte der Klägerin das Schmerzensgeld zu. Ein Zahnarzt schulde bei der Versorgung eines Patienten mit Prothesen nicht nur die Behandlung als solche, sondern auch einen Erfolg, stellten die Richter fest.
OLG Koblenz, Urteil vom 19.6.2007, Az. 5 U 467/07

7.000,00 €
Schmerzen durch eine nicht fachgerechte zahnmedizinische Behandlung verursacht
Nach den Feststellungen eines Sachverständigen hatte der behandelnde Zahnarzt mehrere Zähne der Klägerin nicht fachgerecht überkront. Dadurch hatte die Frau in der Folgezeit erhebliche Schmerzen. Außerdem wurde eine umfassende Neubehandlung erforderlich.
OLG Koblenz, Urteil vom 15.11.2006, Az. 5 U 1591/05

5000 € (10000 DM)
OLG Zweibrücken 9.7.1992, Aktenzeichen: 5 U 12/91
16 Monate lang erhebliche und besonders unangenehme Schmerzen als Folge eines ärztlichen Fehlers bei einer Zahnbehandlung. Kläger war beim Sprechen erheblich behindert und hatte Schwierigkeiten beim Kauen

2500 € (5000 DM), OLG Köln,29.1.1992, Aktenzeichen: 27 U 106/91
Verlust von zwei Oberkieferzähnen durch fehlerhafte Zahnbehandlung
1 Jahre andauernde Beschwerden infolge der mangelhaften prothetischen Versorgung des Oberkiefers

6.500,00 DM OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 1986, 6 U 144/85: Fehlerhafte Eingliederung von zwei Brücken, Entfernung der Brücken, Schmerzensgeld

9.000,00 DM, LG Bonn, Urteil vom 23. Oktober 1991, Aktenzeichen 1 O 434/89, fehlerhaftes Anbringen von zwei Brücken, zwei Jahre Schmerzen, Nachbehandlung, Schmerzensgeld

6.000,00 DM. OLG Oldenburg, VersR 1987, 1022: schuldhaft falsches Einsetzen von drei Brücken und dadurch resultierende Beschwerden von eineinhalb Jahren.

Zahnverlust: Landgericht Heidelberg, Urteil vom 16.Februar 2011 – 4 O 133/09

aus den Gründen: .....Der Klägerin steht aufgrund des festgestellten Behandlungsfehlers ein Schmerzensgeld gem. § 253 BGB zu, da sie aufgrund der behandlungsfehlerhaften Extraktion einen erhaltungsfähigen Zahn dauerhaft verloren hat. .Bei der Beurteilung hat sich das Gericht einerseits davon leiten lassen, dass die Klägerin durch den Behandlungsfehler dauerhaft ihren Zahn 44 verloren hat. Andererseits war dieser nicht „kerngesund“, sondern wie das restliche Gebiss der Klägerin bereits für ihr Alter weit überdurchschnittlich vorgeschädigt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint es notwendig, aber auch ausreichend, der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 Euro zuzusprechen.


Honorar:

Wenn die zahnärztliche Behandlung gänzlich unbrauchbar und unverwertbar war, gilt: Bei fehlgeschlagener Behandlung kann der Patient dem Vergütungsanspruch des Zahnarztes seinen Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB entgegenhalten, ohne dass es einer Aufrechnungserklärung bedarf.

Bei Schlechterfüllung des zahnprothetischen Behandlungsvertrags ist der Patient berechtigt, die Zahlung des ärztlichen Honoraranspruchs insoweit zu verweigern, als die ärztliche Leistung für ihn ohne Interesse ist (OLG Zweibrücken; OLG Oldenburg).

Der Schaden des Patienten ist in der Weise zu ersetzen, dass der Zahnarzt keine Vergütung erlangt (vgl. OLG Köln, LG München I).
Bezahltes Geld ist dem Patienten zurück zu erstatten.
Gleiches gilt bei einer nicht-lege-artis-Behandlung (Urteil des LG München I vom 04.01.2001).

Die frühere Zivilrechtsprechung ergibt:
Kronenränder: Schuldhaft falsches Einsetzen von drei Zahnbrücken (überstehende Kronenränder) mit daraus resultierenden Beschwerden, Schmerzensgeld 5.000.- DM OLG Oldenburg 14.02.1986
VersR 1987/1022

Der Zahnersatz ist zu erneuern, wenn der Aufbiss beider Kiefer nicht stimmt (Okklusion.)OLG Oldenburg 5 U 75/95 v. 05.05.1995

Krass: OK-Prothese - nix wie druff !

Nach Abschleifen der OK- Zähne und nach einer Wurzelbehandlung trat der Zahnarzt von hinten an die Patientin heran und "klebte" ihr die in Hufeisenform gefertigte komplette Oberkieferprothetik mit einem nach oben geführten Griff und mit festem Zement auf die Oberkieferrestzähne. Das Ding war drin.
Das Problem war nur, dass es nicht passte und höllisch weh tat. Der Zahnarzt beschwor die Patientin, sie werde sich daran gewöhnen, das aber brachte keine Besserung. 13-fache Abschleifmaßnahmen brachten als Ergebnis nur, dass das Metallgerüst zum Vorschein kam. Was nicht gut aussah. Besser wurde die Spannung und die schiefe Bisslage dadurch auch nicht. Dafür die Laune der Patientin schlechter.
Ergebnis: Eigenanteil und Kassenzuschuss zurück, 5.000 Euro Schmerzensgeld.
Jetzt lässt sich die Patientin eine etwas sensiblere Zahnersatzversorgung anfertigen und mit geringerem Risiko provisorisch eingliedern.

Vergleich LG Stuttgart 20 O 193/09