Rechtsanwalt Herrmann ist Ski-Instructor und ehemaliger Ski-Rennläufer. Ein exaktes Verständnis für Ihre Unfallsituation dürfen Sie daher voraussetzen.

Fachanwaltskanzlei für Medizinrecht
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Haftungsrecht (Sport)

FIS-Regeln im Skisport

Ohne Helm kein oder geringeres Schmerzensgeld


Skiunfall und Haftung

Ein Skifahrer auf der Piste rutschte in zwei unschuldige Wintersportler hinein und verletzte diese schwer- u.a. am Kopf. Diese müssen nun einen Teil ihres Schadens selbst bezahlen, da sie keinen Skihelm trugen.

Der Sachverhalt

Ein Ehepaar war im März 2009 in Tirol Skifahren. Sie standen auf der Piste, als ein anderer Skifahrer oberhalb stürzte und in sie hinein rutschte. Er verletzte vor allem die Frau schwer am Kopf; sie wurde im Hubschrauber abtransportiert.

Im Anschluss wollte der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers nicht zahlen. Der Fall landete vor Gericht und in der ersten Instanz gab das Münchener Landgericht den Unfallopfern Recht (LG München II, Az.: 10 O 3954/10). Doch das danach angerufene Oberlandesgericht schließt sich jetzt den Einwänden der Versicherung an und sieht ein Mitverschulden beim Ehepaar (OLG München, Az.: 8 U 3652-11). Weil die Verletzten keinen Helm getragen haben. Sie müssen jetzt die Hälfte der Behandlungskosten für ihre Kopfverletzungen selbst tragen, die durch das Tragen eines Helms vermieden worden wären, meinten die Richter des OLG.

Das Urteil betrifft alle Skifahrer. Es führt zwar keine generelle Helmpflicht ein, Skifahrer müssen sich in Zukunft darauf einstellen, dass sie zur Kasse gebeten werden, wenn sie keinen Helm tragen - selbst dann, wenn sie bei einem Unfall auf der Piste keinerlei Schuld trifft. Skifahren auf der Piste durch Materialverbesserungen immer schneller, das Können wird jedoch nicht in gleichem Maße besser. Daraus ergibt sich für das OLG, dass im Sinne des § 254 BGB (Mitverschulden) eine Obliegenheit zum Tragen von Helmen besteht.



Gericht:
OLG München, Az.: 8 U 3652/11


(Nicht) alles Gute kommt von oben:

Landgericht Ravensburg; Urteil vom 23.03.2006 Aktenzeichen: 4 O 185/05

Bei einem Skiunfall haftet allein der von oben kommende Skifahrer. Er muss seine Fahrspur so wählen, dass der vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet wird, der hintere Skifahrer muss auf die vor ihm Fahrenden achten.

Oberlandesgericht Dresden; Urteil vom 01.04.2004 Aktenzeichen: 7 U 1994/03
Skifahrer muss auf Sicht fahren und jederzeit bremsen können