Gerichtliche Sachverständige können irren !


Befangenheit des Gerichtsgutachters

Gutachterhaftung

Interessenkonflikt bei Gutachtern/Sachverständigen

Sammlung medizinischer Gutachterproblematik

Neue Rechtsprechung im Unfallversicherungsrecht des SGB VII

Kriminelle Gutachten ( § 203, 278 StGB)

Weiterführende Links

Das medizinische Sachverständigengutachten im Zivilprozess (Link zu einer sehr guten Zusammenfassung

Empfehlungen
zur Abfassung von Gutachten in Arzthaftungsprozessen

Empfehlungen, erarbeitet von der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe

Beweis, Medizinische Begutachtung

ist verpflichtet, objektiv und nach dem Stand der medizinischen Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Vornahme des Eingriffes bzw. der Behandlung zu prüfen ( Haftung! Strafe!).


Im Arzthaftungsprozess hat der BGH entschieden, dass bei der Auswahl auf die Sachkunde in dem medizinischen Fachgebiet abzustellen ist, in das der Eingriff fällt.

BGH, VI ZR 198/07, Verkündet am: 18. November 2008
Die Auswahl des Sachverständigen steht im Ermessen des Gerichts. Es liegt jedoch eine fehlerhafte Ermessensausübung vor, wenn das Gericht einen Sachverständigen aus einem falschen Sachgebiet ausgewählt hat (§ 404 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. Senatsurteil vom 16. März 1999 - VI ZR 34/98 - VersR 1999, 716; BGH, Urteil vom 25. Februar 1953 - II ZR 172/52 - NJW 1953, 659 f.; BAG, Urteil vom 20. Oktober 1970 - 2 AZR 497/69 - AP Nr. 4 zu ZPO § 286; Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl., § 404 Rn. 1). Grundsätzlich ist bei der Auswahl auf die Sachkunde in dem medizinischen Fachgebiet abzustellen, in das der Eingriff fällt (vgl. OLG Hamm VersR 2001, 249 mit Nichtannahmebeschluss des Senats vom 20. Oktober 2000 - VI ZR 129/00; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 2. Aufl., S. 686 m.w.N.).
Soweit ein Eingriff mehrere Fachbereiche berührt, kommt es darauf an, welchem Fachbereich die konkrete Beweisfrage zuzuordnen ist.


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Im Arzthaftungsprozess hat das Gericht zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts i.d.R. einen Sachverständigen einzuschalten. Ein gerichtliches Sachverständigengutachten muss der Tatrichter jedenfalls dann einholen, wenn ein im Wege des Urkundsbeweises verwertetes Gutachten nicht alle Fragen beantwortet.
BGH, Beschl. v. 06.05.2008 - VI ZR 250/07