Wettbewerbsverbot

Wettbewerbsverbot

1. Grundlagen:

Während eines Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt (vertragliches Wettbewerbsverbot). Die Pflicht zur Wettbewerbsenthaltung endet mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer kann in den Kundenkreis des Arbeitgebers eindringen und hierbei Erfahrungswissen einsetzen. Zum Schutz kann die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots geschlossen werden.

Gesetzliche Regelung in § 110 GewO, §§ 74 - 75, 76 HGB.

2. Anwendungsbereich:

- Persönlich: Geltung für alle Arbeitnehmer .

- Zeitlich: Das vertragliche Wettbewerbsverbot gilt grundsätzlich während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.
(Ausnahme : unwiderruflichen Freistellung unter dem Vorbehalt der Anrechnung etwaigen anderweitigen Verdienstes, BAG, Urteil vom 6.9.2006 - 5 AZR 703/05, NZA 2007, 36).

3. Konkurrenztätigkeit:

- „Betreiben“ i.S.v. § 60 HGB ist weit auszulegen, d.h. Arbeitnehmer muss nicht Träger des Unternehmens sein oder selbst tätig werden. Arbeitnehmer muss nur eine aktive, auf Gewinn gerichtete Tätigkeit entfalten, mit der er am Geschäftsverkehr teilnimmt.
- „Geschäfte machen" i.S.v. § 60 HGB meint den Abschluss einzelner Geschäfte, die über die Befriedigung privater Bedürfnisse hinausgehen (BAG, Urteil vom 15.2.1962 - 5 AZR 79/61, NJW 1962, 1365). Es muss nicht zum Vertragsabschluss kommen, auch Tätigkeiten im Vorfeld sind unzulässig, wenn sie die Geschäftsinteressen des Arbeitgebers gefährden.
- Vorbereitungshandlungen für die Zeit nach dem Ausscheiden sind dagegen zulässig (z.B. Ladenlokal anmieten).

4. Einwilligung des Arbeitgebers:

Das vertragliche Wettbewerbsverbot gilt nicht, wenn der Arbeitgeber in Konkurrenztätigkeit eingewilligt hat (BAG, Urteil vom 3.5.1983 - 3 AZR 62/81, NJW 1984, 886).
Arbeitgeber kann sich den Widerruf aus sachlichen Gründen vorbehalten.

5. Rechtsfolgen bei Verstoß:

Konkurrenzgeschäft bleibt wirksam.
Arbeitgeber kann i.d.R. außerordentlich kündigen (BAG, Urteil vom 23.10.2014 - 2 AZR
644/13, BeckRS 2015, 66351).
- Arbeitgeber hat nach § 60 HGB einen Unterlassungsanspruch, wenn weitere Verstöße zu erwarten sind.
- Arbeitgeber hat gem. § 61 HGB einen Schadensersatzanspruch.


Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

- Geltung für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen (vgl. LAG Köln, Urteil vom 2.6.1999 - 2 Sa 138/99, NZA- RR 2000, 19), wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter (vgl. BGH, Urteil vom 10.4.2003 - III ZR 196/02, NJW 2003, 1864).
- Alle Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der freien Verwertung seiner Arbeitskraft beschränken.
z.B. Mandantenschutzklauseln (BAG, Urteil vom 27.9.1988 - 3 AZR 59/8'(, NZA 1989, 467).

- Inhaltliche Anforderungen richten sich nach §§ 74 ff. HGB. Unterschieden wir zwischen nichtigen und unverbindlichen Abreden:
Nichtigkeit führt zur Unwirksamkeit der Wettbewerbsabrede .Dann sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind nicht gebunden. Unverbindlichkeit führt dazu, dass sich der Arbeitgeber auf die abweichende Abrede nicht berufen kann.

- Reichweite des Verbots muss sachlich, örtlich und zeitlich von dem berechtigten geschäftlichen Interesse des Arbeitgebers gedeckt sein (BAG, Urteil vom 21.4.201O - 1O AZR 288/09, NJW 2010, 2378).


Wegfall des Wettbewerbsverbots

- Verzicht des Arbeitgebers
- Außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers
- Ordentliche Kündigung des Arbeitgebers
- Außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers
- Aufhebungsvertrag