Praxisverkauf

Praxisverkauf

1. Die Praxisveräußerung und Praxisaufgabe

Praxisveräußerung (§ 16 Abs. 1 EStG) liegt vor, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen einer betrieblichen Sachgesamtheit in einem einheitlichen Akt entgeltlich oder teilentgeltlich an einen Erwerber veräußert werden mit der Folge, dass dieser Erwerber die betriebliche Sachgesamtheit unverändert fortführt und der bisherige Betriebsinhaber seine gewerbliche Tätigkeit in dem bisher geführten Betrieb einstellt.

Praxisaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG) liegt vor, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen einer betrieblichen Sachgesamtheit in einem einheitlichen Akt bzw. innerhalb eines kurzen Zeitraums an verschiedene Erwerber entgeltlich oder unentgeltlich übertragen und/oder in das Privatvermögen entnommen werden mit der Folge, dass die betriebliche Sachgesamtheit in ihrer bisherigen Form nicht mehr weiterbesteht und die gewerbliche Tätigkeit nicht mehr fortgeführt werden kann.

Besonderes bedeutsam ist die Abgrenzung des Betriebsaufgabegewinns vom laufenden Gewinn, da der reguläre Geschäftsbetrieb oftmals noch aufrecht erhalten wird. Veräußerungsgewinne im Anlagevermögen sind idR. als begünstigter Gewinn nach § 16 EStG zu erfassen.

Kein Fall des § 16 EStG liegt dagegen vor, wenn der bisherige Betriebsinhaber den veräußerten Betrieb nach der Veräußerung weiterführt. Nicht erforderlich für die Begünstigung ist die Einstellung der gesamten betrieblichen Tätigkeit. Andere Gewerbebetriebe können fortgeführt und neue Gewerbebetriebe können eröffnet werden.

Besondere Zurückhaltung erfordert die Veräußerung einer freiberuf­lichen Praxis bei gleichzeitiger Neugründung einer Arztpraxis in räumlicher Nähe zum bisherigen Sitz, da in diesem Fall oftmals die Mitnahme des Patientenstamms vermutet wird.


2. Der Freibetrag

Der Freibetrag steht dem Steuerpflichtigen auch dann in voller Höhe zu, wenn er keine ganze Praxis, sondern nur einen Teil oder einen Mitunternehmeranteil veräußert.
Bei der Veräußerung des gesamten Praxisbetriebs einer Mitunternehmerschaft erhält - ggf. jeder Mitunternehmer - einen Freibetrag. Soweit in dem Veräußerungs- oder Aufgabegewinn Teilbeträge begünstigt sind, sind diese Steuerfreiheiten vorrangig zum Freibetrag zu berücksichtigen.

Der Freibetrag beträgt grds. € 45.000 und ermäßigt sich um den Teil des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns, der € 136.000 übersteigt,
d.h. ab einem Veräußerungs- oder Aufgabegewinn von € 181.000 wird kein Freibetrag mehr gewährt.


3. Die Tarifermäßigung

Einkünfte iSv. § 16 EStG stellen grds. „außerordentliche Einkünfte" dar.
Sind innerhalb der Einkünfte iSv. § 16 EStG Einkünfte enthalten, die bereits anderweitig begünstigt sind, stellen diese keine außerordentlichen Einkünfte iSd. § 34 EStG dar (Verhinderung einer Doppelbegünstigung).

§ 34 EStG bietet für außerordentliche Einkünfte zwei Entlastungsmöglichkeiten an, um die Progressionswirkung der geballten Aufdeckung von stillen Reserven abzumildern.

§ 34 EStG setzt voraus, dass eine natürliche Person Einkünfte nach § 16 EStG erzielt. Auf Kapitalgesellschaften ist § 34 EStG nicht anwendbar.