Behandlungsfehler "Karies"
Karies liegt vor, wenn die äußere harte Zahnsubstanz durch Bakterien zerstört wird.
Auf einem Röntgenbild lässt sich Karies dadurch erkennen, dass er sich dunkler darstellt als die restlichen Bereiche. In der Fachnomenklatur nennt sich dies „Aufhellung“, während die hellen, gesunden Anteile „Verschattung“ genannt werden. Meist stellen klinische Beschwerden (Zahnschmerzen) ein erstes wichtiges Leitsymptom dar, welches den Zahnarzt zu weiterer Diagnostik veranlassen sollte. Ein Röntgenbild stellt dann einen Befund unter mehreren dar, welche synergistisch eine sichere Diagnose ermöglichen.
Das Unterlassen eines Röntgenbildes kann den Vorwurf des Behandlungsfehlers rechtfertigen!
Ein Fachmann muss bei genauer Betrachtung abgedunkelte Zonen auf einer Originalaufnahme erkennen können. Indiziert ist eine Aufnahme auch ohne klinische Anhaltspunkte in folgenden Beispielsfällen:
Erstuntersuchung eines Patienten
Patienten mit umfangreichen Restaurationen, deren Funktion überwacht werden muss (zB. Kronen, Brücken, Implantate etc.)
Patienten mit unklaren Beschwerden für die es klinisch keine Korrelate gibt
Eine Aufweichung des Schmelzes ist an einer dunkleren, meist horizontal trichterförmigen, dunklen Einziehung am Kontaktpunkt erkennbar.
Besteht lediglich der Verdacht auf das Vorliegen von Karies, so muss der Zahnarzt eine Verdachtsdiagnose in der Dokumentation festhalten und diese zeitlich engmaschig, durch eine röntgenologische Verlaufskontrolle, etwa durch halbjährliche Wiederholungsaufnahmen, weiterverfolgen. Erkennt ein Zahnarzt einen abgebildeten Befund gar nicht, so liegt ein diagnostischer Behandlungsfehler vor.
Auf einem Röntgenbild lässt sich Karies dadurch erkennen, dass er sich dunkler darstellt als die restlichen Bereiche. In der Fachnomenklatur nennt sich dies „Aufhellung“, während die hellen, gesunden Anteile „Verschattung“ genannt werden. Meist stellen klinische Beschwerden (Zahnschmerzen) ein erstes wichtiges Leitsymptom dar, welches den Zahnarzt zu weiterer Diagnostik veranlassen sollte. Ein Röntgenbild stellt dann einen Befund unter mehreren dar, welche synergistisch eine sichere Diagnose ermöglichen.
Das Unterlassen eines Röntgenbildes kann den Vorwurf des Behandlungsfehlers rechtfertigen!
Ein Fachmann muss bei genauer Betrachtung abgedunkelte Zonen auf einer Originalaufnahme erkennen können. Indiziert ist eine Aufnahme auch ohne klinische Anhaltspunkte in folgenden Beispielsfällen:
Erstuntersuchung eines Patienten
Patienten mit umfangreichen Restaurationen, deren Funktion überwacht werden muss (zB. Kronen, Brücken, Implantate etc.)
Patienten mit unklaren Beschwerden für die es klinisch keine Korrelate gibt
Eine Aufweichung des Schmelzes ist an einer dunkleren, meist horizontal trichterförmigen, dunklen Einziehung am Kontaktpunkt erkennbar.
Besteht lediglich der Verdacht auf das Vorliegen von Karies, so muss der Zahnarzt eine Verdachtsdiagnose in der Dokumentation festhalten und diese zeitlich engmaschig, durch eine röntgenologische Verlaufskontrolle, etwa durch halbjährliche Wiederholungsaufnahmen, weiterverfolgen. Erkennt ein Zahnarzt einen abgebildeten Befund gar nicht, so liegt ein diagnostischer Behandlungsfehler vor.