Zahnarztwerbung

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1003/02 -


Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Zahnärzte

1. Dr. S...,
2. Dr. S...

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Ernst-R. Rohde und Koll.,
Petterweilstraße 44, 60385 Frankfurt am Main -

gegen das Urteil des Landesberufsgerichts für Zahnärzte in Stuttgart vom 9. März 2002 - LNs 15/01 -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde

am 26. August 2003 einstimmig beschlossen:

Das Urteil des Landesberufsgerichts für Zahnärzte in Stuttgart vom 9. März 2002 - LNs 15/01 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes; das Urteil wird aufgehoben.
Das Verfahren wird an das Landesberufsgericht für Zahnärzte in Stuttgart zurückverwiesen.
Das Land Baden-Württemberg hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 30.000 € (in Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe:
I.
Die beschwerdeführenden Zahnärzte wenden sich gegen die Verurteilung zu einer Geldbuße wegen unzulässiger Werbung im Internet und in den "Gelben Seiten".

1. § 17 der Berufsordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg in der Fassung vom 4. Oktober 1999 (im Folgenden: BO 1999) untersagte dem Zahnarzt jede berufswidrige Werbung und Anpreisung (Absatz 1). Insbesondere war eine Werbung für berufsfremde Tätigkeiten oder Produkte in den Praxisräumen unzulässig (Absatz 3). Nach § 12 Abs. 3 BO 1999 durfte der Zahnarzt Bezeichnungen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde hinwiesen (Gebietsbezeichnungen), nur führen, wenn diese durch die Zahnärztekammer nach Maßgabe einer Weiterbildungsordnung anerkannt waren. Für die Werbung im Internet erklärte § 19 BO 1999 diese Regelungen für entsprechend anwendbar.

Inzwischen wurde die Berufsordnung neu gefasst. In der Fassung vom 12. November 2001 (im Folgenden: BO) enthält § 20 BO nunmehr eine eigenständige Regelung für die Werbung des Zahnarztes im Internet. Danach sind nach wie vor die allgemeinen Werbevorschriften entsprechend anwendbar (§ 20 Abs. 1 Satz 1 BO); darüber hinaus gibt es eine Fülle von Einzelangaben dazu, was der Zahnarzt in seine Homepage aufnehmen darf (§ 20 Abs. 2 und 3 BO). Gegenüber der alten Rechtslage unverändert blieben § 12 Abs. 3 sowie § 17 BO 1999, der nunmehr in § 18 BO enthalten ist.

2. Die Beschwerdeführer sowie ein weiterer Zahnarzt betreiben eine Gemeinschaftspraxis. Der Beschwerdeführer zu 2) erstellte ohne Mitwirkung der anderen Praxisteilnehmer, jedoch in deren Kenntnis eine Präsentation der Praxis im Internet. Darin wurden nach der Eingangsseite die in der Praxis tätigen Zahnärzte in bunten Lichtbildern gezeigt. Neben den Bildern fanden sich Angaben zu den Zahnärzten, die unter anderem den Ausbildungsgang und auch die Schwerpunkte der zahnärztlichen Betätigung in der Gemeinschaftspraxis, die Hobbys und sonstigen persönlichen Eigenschaften wiedergeben. In weiteren Seiten wurden die übrigen Mitarbeiter der Gemeinschaftspraxis vorgestellt. Zudem enthielt sie eingehende Beschreibungen verschiedener zahnärztlicher Behandlungen. Schließlich wurden auch die Behandlungszimmer sowie die Ausstattung dieser Räumlichkeiten unter Verweis auf einzelne Geräte, zum Teil unter Angabe des Herstellers, anhand von Lichtbildern und erklärendem Text dargestellt.

Der Beschwerdeführer zu 2) gab ferner - unter Duldung der Beschwerdeführerin zu 1) - einen Eintrag der Gemeinschaftspraxis im Telefonbuch "Gelbe Seiten" 2000/2001 unter der Rubrik "Zahnärzte: Implantologie" in Auftrag.

3. Das Bezirksberufsgericht für Zahnärzte in Freiburg verurteilte den Beschwerdeführer zu 2) wegen berufsunwürdigen Verhaltens zu einer Geldbuße von 4.000 DM, die Beschwerdeführerin zu 1) zu einer Geldbuße von 1.500 DM.

Das Landesberufsgericht für Zahnärzte in Stuttgart verwarf die Berufungen der Beschwerdeführer mit Urteil vom 9. März 2002 als unbegründet. Es legte mit Zustimmung der Beteiligten das im Zeitpunkt der Hauptverhandlung geltende Recht, also die Fassung der Berufsordnung vom 12. November 2001, als das günstigere Recht zugrunde. Gleichwohl stelle die beanstandete Internetpräsentation eine berufswidrige Werbung dar. Unzulässig seien die Angaben über Studienorte und Auslandsaufenthalte sowie die Angabe der Gesamtzahl der Patienten der Praxis seit Juli 1999, da sie nicht sachlich informierten. Gleiches gelte für die Aussagen zur Person der Zahnärzte. Angaben über Freizeittätigkeiten oder die Zugehörigkeit zu Überzeugungsgruppen seien als unzulässige Sympathiewerbung für die in der Praxis tätigen Zahnärzte zu qualifizieren. Nicht anders verhalte es sich mit dem Hinweis, man könne in der Praxis den regionalen Dialekt sprechen, da dies lediglich eine auf die Emotion zielende Umschmeichelung des potentiellen Patienten darstelle.

Zudem verstießen die Beschwerdeführer gegen § 18 Abs. 3 BO, indem sie die Hersteller fremder, in der Zahnarztpraxis eingesetzter Produkte und ihre Anschriften nennen. Dadurch werde für die gewerbliche Tätigkeit dieser Unternehmen und ihrer Produkte geworben.

Auch mit der Angabe der Bezeichnung "Implantologie" im Branchen-Telefonbuch verstoße der Beschwerdeführer zu 2) gegen die Berufsordnung. Der Begriff der "Implantologie" bezeichne einen Teil der Zahnheilkunde, der in der Weiterbildungsordnung für Zahnärztinnen und Zahnärzte nicht vorgesehen und deshalb nicht als eine Gebietsbezeichnung im Sinne des § 12 Abs. 3 BO anerkannt sei.

4. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG durch die Entscheidung des Landesberufsgerichts. Es handele sich bei sämtlichen Angaben im Internet und in den Gelben Seiten um interessengerechte und sachangemessene Informationen, die nicht berufswidrig seien.

5. Zu der Verfassungsbeschwerde haben der Bundesgerichtshof, die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg, die Bundesrechtsanwaltskammer sowie der Deutsche AnwaltVerein Stellung genommen. .......

II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 BVerfGG sind gegeben. Die angegriffene Entscheidung des Landesberufsgerichts für Zahnärzte in Stuttgart verletzt die Beschwerdeführer in ihrer Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).

1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). .....

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführer aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

a) Das Landesberufsgericht für Zahnärzte hat seiner Entscheidung § 20 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 und 3 sowie § 12 Abs. 3 der neuen Berufsordnung zugrunde gelegt.

aa) Die Regelung des § 18 Abs. 1 BO, die dem früheren § 17 Abs. 1 wortgleich entspricht, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden; sie verbietet lediglich die berufswidrige Werbung. Damit entspricht sie dem europäischen Standard zum ärztlichen Werberecht (vgl. EGMR, EuGRZ 2002, S. 589 ff.) und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Reichweite des Art. 12 Abs. 1 GG.

bb) Für die Internetwerbung zieht § 20 Abs. 1 Satz 2 BO die Grenzen erlaubter Werbung enger. Der Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 2 BO erklärt "werbende Herausstellung und anpreisende Darstellung des Zahnarztes ... im Rahmen der Präsentation in Computerkommunikationsnetzen (für) unzulässig". Diese Regelung ist nur dann verfassungskonform, wenn das Werbeverbot - entsprechend dem Wortlaut von § 18 Abs. 1 BO und im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - dahingehend ausgelegt wird, dass lediglich die berufswidrige Werbung unzulässig ist (vgl. BVerfGE 71, 162 <174>; 85, 248 <257>). Die Wahl des Mediums Internet rechtfertigt es nicht, die Grenzen für die erlaubte Außendarstellung von Ärzten enger zu ziehen. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass ein zur Selbstdarstellung gewähltes Medium für sich betrachtet nicht die Unzulässigkeit der Werbung begründen kann (vgl. BVerfGE 94, 372 <392 f.>). Dies gilt für die Werbung im Internet umso mehr, als eine Homepage eine passive Darstellungsplattform ist, die sich nicht unaufgefordert potentiellen Patienten aufdrängt, sondern im Gegenteil von diesen erst aktiv aufgerufen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juli 2003 - 1 BvR 2115/02 - <Juris>; Steinbeck, Werbung von Rechtsanwälten im Internet, NJW 2003, S. 1481 <1482 f.>; vgl. zu den Besonderheiten der Internetwerbung auch OLG München, NJW 2002, S. 760 <762>; LG Berlin, BB 2001, S. 1434 <1435 f.>; AG Stuttgart, NJW 2002, S. 2572).

cc) Die Beanstandung der Nennung von Fremdfirmen beruht auf § 18 Abs. 3 BO. Nach dieser Vorschrift ist es dem Zahnarzt verboten, seine zahnärztliche Berufsbezeichnung für gewerbliche Zwecke zu verwenden oder ihre Verwendung für gewerbliche Zwecke zu gestatten (Satz 1); eine Werbung für berufsfremde Tätigkeiten oder Produkte in den Praxisräumen ist unzulässig (Satz 2). Diese Vorschrift steht mit Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang. Der mit ihr verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist zum Schutze von Gemeinschaftsgütern verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Patient soll darauf vertrauen können, dass sich der Arzt nicht von kommerziellen Interessen leiten lässt (vgl. BVerfGE 71, 162 <174>; 76, 196 <207>; 85, 248 <260>; 94, 372 <391>; vgl. auch Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 2788 <2789>). Die Fremdwerbung eines Arztes ist aber im Regelfall Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen, am Gewinn orientierten Verhaltens und birgt daher die Gefahr in sich, das Vertrauen des Patienten in den Arztberuf zu untergraben und dadurch langfristig negative Rückwirkungen auf die medizinische Versorgung der Bevölkerung zu haben. Nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen zum ärztlichen Werberecht ist sie damit als berufswidrig zu qualifizieren (vgl. BVerfGE 85, 248 <261>). Dem Arzt, der ein bestimmtes Fremdprodukt bewirbt, geht es regelmäßig weder um die Gesundheitsinteressen der Patienten noch um zulässige Informationen über eigene Leistungen. Er erweckt den Anschein, zugunsten der durch ihn beworbenen Fremdfirma zu handeln, also gewerbliche Interessen zu fördern (vgl. VG Münster, MedR 1999, S. 146 <148>); es besteht sogar die erhebliche und begründete Gefahr, dass der Bevölkerung der Eindruck vermittelt wird, der Arzt verbinde mit diesem Verhalten finanzielle Interessen.

dd) Grundlage der Beanstandung des Begriffs "Implantologie" im Zusammenhang mit dem Eintrag in den "Gelben Seiten" ist § 12 Abs. 3 BO. Nach dieser Vorschrift darf der Zahnarzt Bezeichnungen, die auf die besonderen Kenntnisse in einem bestimmten Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde hinweisen (Gebietsbezeichnungen) nur führen, wenn diese von der Zahnärztekammer anerkannt sind. Diese Vorschrift ist als Regelung über die fachärztliche Tätigkeit nicht zu beanstanden, aber zu restriktiv, wenn damit das Verschweigen sonstiger Schwerpunkte oder Qualifikationen angeordnet werden soll. So muss die Norm aber nicht verstanden werden. Rechtsgüter wie die Gesundheit der Bevölkerung und die Vermeidung von Irreführung rechtfertigen es nicht, alle Angaben und Zusätze, die nach der Berufsordnung (noch) nicht als förmliche Berufsqualifikation anerkannt sind, ohne Rücksicht auf ihren Sinn und Zweck zu verbieten (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1993, S. 2988 <2989>; 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 2788 ff.). Die vorliegende Regelung ist danach nur dann verfassungskonform, wenn sie dahingehend ausgelegt wird, dass die Angabe einer Berufsfeldangabe lediglich mit Rücksicht auf anzuerkennende Gemeinwohlbelange verboten werden kann.

b) Den Fachgerichten obliegt es, die Grenze zwischen erlaubten und verbotenen Handlungsformen - unter Abwägung des Grundrechts auf Berufsausübungsfreiheit mit der Sicherung des Werbeverbots - im Einzelfall zu ziehen. Die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des einfachen Rechts können vom Bundesverfassungsgericht - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur darauf überprüft werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen Grundrechte, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite der Grundrechte nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten führt (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>; 85, 248 <257 f.>; 87, 287 <323>).

So liegt es hier. Die angegriffene Entscheidung wird dem Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG nicht gerecht.

aa) Die Beanstandung der Anzeige der Beschwerdeführer in den "Gelben Seiten" unter der Überschrift "Zahnärzte: Implantologie" gemäß § 12 Abs. 3 BO genügt den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG nicht. Das Landesberufsgericht hat die Angabe der "Implantologie" im Branchentelefonbuch als Verstoß gegen § 12 Abs. 3 BO qualifiziert, ohne ihren Sinn und Zweck im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Eine Auseinandersetzung mit den Grenzen eines berufsrechtlichen Verbots von Berufsfeldangaben (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1993, S. 2988 <2989>; 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 2788 ff.) und der dafür geltenden Maßstäbe lässt die angegriffene Entscheidung vermissen. Dabei hat der Deutsche AnwaltVerein zu Recht darauf verwiesen, dass der wahrheitsgemäße Hinweis auf das Betätigungsfeld der Implantologie für den Patienten, der sich einer implantologischen Behandlung unterziehen will, einen wertvollen Suchhinweis im Telefonbuch darstellt. Auch wenn jeder niedergelassene Zahnarzt Implantate setzen darf, ist der Hinweis nicht ohne Informationswert, weil das Verfahren nicht von allen Zahnärzten gleichermaßen beherrscht und praktiziert wird. Beachtenswerte Gemeinwohlbelange, die gleichwohl ein Verbot dieser Angabe rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

bb) Auch die Beurteilung der Internetwerbung durch das Landesberufsgericht hält einer verfassungsrechtlichen Prüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

(1) Die angegriffene Entscheidung verkennt Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der Beschwerdeführer aus Art. 12 Abs. 1 GG, soweit die Berufswidrigkeit der Internetwerbung mit einem Verstoß gegen § 20 BO begründet wird. Das Gericht hat diese Vorschrift zu restriktiv ausgelegt und angewandt.

(a) Die im Internet geschaltete Werbung ist weder im Hinblick auf die Informationen über die Auslandsaufenthalte der Zahnärzte noch in Bezug auf die Angabe der Anzahl der in der Praxis schon behandelten Patienten sowie die Angaben über die Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zu bestimmten berufsbezogenen Zusammenschlüssen (etwa der Deutschen Gesellschaft für Implantologie ... e.V.) berufswidrig. Diese Informationen geben Auskunft über den beruflichen Werdegang und die Praxiserfahrungen der Zahnärzte; sie zeigen auf, dass die Beschwerdeführer sich Möglichkeiten eröffnet haben, Informationen über Neuentwicklungen zu beziehen und eine gewisse Nach- und Weiterbildung zu betreiben. Dies zu erfahren, hat ein Patient ebenfalls ein legitimes Interesse. Die Informationen sind daher als sachangemessen zu qualifizieren. Angaben über die Erfahrungen eines Arztes auf einem bestimmten Behandlungsgebiet entsprechen einem legitimen Informationsinteresse und -bedürfnis von Patienten (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2002, S. 1331 ff. zur Bedeutung der Bezeichnung "Spezialist" für das Informationsbedürfnis des Patienten). Im Übrigen ist der Bundesrechtsanwaltskammer darin zuzustimmen, dass der Bezug solcher Angaben zur beruflichen Tätigkeit des Arztes evident ist.

Nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist auch die Beanstandung des Hinweises auf das Beherrschen des einheimischen Dialekts. Die Werbung mit Fremdsprachenkenntnissen wird nach § 20 Abs. 3 BO vom Satzungsgeber zu Recht als sachangemessen beurteilt, weil die ärztliche Tätigkeit auf eine gute Kommunikation zwischen Arzt und Patienten angewiesen ist. Für die vertrauenbildende Verständigung auf der Grundlage der örtlichen Sprechweise gilt insoweit nichts anderes.

Schließlich ist die Beanstandung der "Sympathiewerbung" der Beschwerdeführer, die sich auch mit ihren privaten Hobbys vorgestellt haben, mit Auslegung und Tragweite der Berufsfreiheit schwerlich zu vereinbaren. Zwar ergibt sich hier kein Sachzusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit oder Qualifikation der Zahnärzte. Gleichwohl ist nicht ersichtlich, mit welchen Gemeinwohlbelangen sich ein Verbot dieser Angaben im Rahmen einer passiven Darstellungsplattform wie dem Internet rechtfertigen ließe. In diesem Zusammenhang können auch solche Details zulässig sein, die bei einer Blickfangwerbung möglicherweise bedenklich wären. Insoweit haben Bundesrechtsanwaltskammer und Deutscher AnwaltVerein zutreffend darauf hingewiesen, dass das Sachlichkeitsgebot keine Einschränkung auf "nüchterne" Praxisdaten gebiete. Ihnen ist darin zuzustimmen, dass auch Angaben zum Privatleben zu dem - auch emotional geprägten - Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient beitragen können.

(b) Gegen die Qualifizierung der vorgenannten Angaben als berufswidrig spricht im Übrigen auch der Umstand, dass das Landesberufsgericht nicht das im Zeitpunkt der Tat geltende Recht, sondern die neuen Vorschriften als die für die Beschwerdeführer günstigere Rechtslage zugrunde gelegt hat. Es hat die Berufswidrigkeit damit begründet, dass § 20 BO Angaben dieser Art nicht ausdrücklich zulässt. In Anwendung der neuen Regelung zum erlaubten Umfang von Computerwerbung hätte das Gericht jedoch berücksichtigen müssen, dass nach der alten Regelung von 1999, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Schaltung der Werbung im Internet die maßgebliche war, nicht im Einzelnen festgelegt war, welche Angaben dem im Internet werbenden Zahnarzt verboten waren und welche nicht. Auch war es dem Werbenden wohl kaum möglich abzuschätzen, Angaben welcher Art er nach zukünftiger Rechtslage würde veröffentlichen dürfen. Auch diese Rechtsunsicherheit spricht dafür, dass ein schuldhafter Verstoß gegen werberechtliche Satzungsregeln nicht mit der heutigen Rechtslage begründet werden kann.

(2) Soweit die angegriffene Entscheidung den Beschwerdeführern anlastet, gegen das Fremdwerbeverbot des § 18 Abs. 3 BO verstoßen zu haben, ist sie verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die ausdrückliche und nicht nur beiläufige Benennung fremder Herstellerfirmen unter Angabe von Namen und Adresse ist auf den jeweiligen Internetseiten textlich und bildlich besonders hervorgehoben. Sie ist für die Patienten ohne Belang und erweckt den Anschein wirtschaftlicher Interessen auf Seiten des Arztes. Eine sachliche Rechtfertigung für dieses Vorgehen ist nicht ersichtlich. Insbesondere sind diese Angaben offensichtlich nicht von einem medizinischen Erfordernis getragen.

3. Die angegriffene Entscheidung beruht auf der dargelegten Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG. Den Beschwerdeführern wird keine wahrheitswidrige Aussage, sondern ein Verstoß gegen werberechtliche Vorschriften der Berufsordnung vorgeworfen. Bei verfassungskonformer Auslegung von § 20 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 und § 12 Abs. 3 BO bleibt für eine Verurteilung auf der Grundlage dieser Vorschriften kein Raum. Soweit den Beschwerdeführern ein Verstoß gegen § 18 Abs. 3 BO vorgehalten wird, fällt dieser Verstoß nicht hinreichend ins Gewicht, um den Umfang der von den Berufsgerichten ausgesprochene Verurteilung zu tragen.

4. ...
Jaeger Hömig Bryde