Beweisrecht: Befangenheit des Gerichtsgutachters

LSG Rheinland-Pfalz v. 23.02.2006; L 4 B 33/06 SB

Der Grundsatz des Anspruches auf ein faires Verfahren verpflichtet den Richter, wie den Sachverständigen, zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation. Ein genereller Ausschluss von Vertrauenspersonen des zu Untersuchenden , seien es der Ehepartner oder der Anwalt, dürfte weder dem Grundsatz der Parteiöffentlichkeit noch dem des fairen Verfahrens entsprechen. Die Beweisaufnahme durch einen ärztlichen Sachverständigen greift tief in die Menschenwürde und das Persönlichkeitsrecht des zu Untersuchenden ein, weshalb dessen Begleitung - selbst aus unsachlichen Gründen - bei der Untersuchung gerechtfertigt sein kann. Dann mag der Sachverständige die Untersuchung ablehnen, wenn er hierfür sachliche Argumente hat. Der Hinweis auf die Störung des " notwendige Vertrauensverhältnis" und auf die "Unmöglichkeit einer ordnungsgemäßen Begutachtung" reicht hierfür nicht. Ein solcher Hinweis rechtfertigt vielmehr das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit des Sachverständigen und dessen Ausschluss.
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