Unser Service bei plastisch-ästhetischen Eingriffen

Wir können Ihnen eine fachärztlich qualifizierte Beurteilung Ihres Sachverhaltes vermitteln. Da diese jedoch nie von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen wird, sollten wir deren Bedingungen in unserer Kanzlei besprechen.

Grundlagen der Zahnarzthaftung
Sammlung der KZV BW

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Auch hier können wir Ihnen eine Privatuntersuchung zur Aufklärung der Qualität Ihrer Prothetik vermitteln.

Behandlungsfehler Sonderbereiche: plastisch-ästhetische Behandlung; Geburtsschaden; Tod nach Koma

Ästhetische Chirurgie

Die ärztlichen Pflichten beim kosmetischen Eingriff weisen Besonderheiten auf. Behandlungsfehlermaßstab ist das vereinbarte ästhetische Ziel. An die Risikoaufklärung sind besonders strenge Anforderungen zu stellen. Dem Patienten muss das Für und Wider des Eingriffs in allen Konsequenzen verdeutlicht werden. Zudem ist eine eingehende Aufklärung über die Misserfolgsquote oder gar bleibender Entstellungen und gesundheitlicher Beeinträchtigungen solcher Eingriffe erforderlich.
Das OLG Düsseldorf hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 1997 (1) bei einer kosmetischen Operation - es ging um die Entfernung von Fettpolstern - auch eine Aufklärung darüber gefordert, dass die Operation aus medizinischer Sicht unnötig ist .

Ebenso wenig darf der Arzt einer Patientin vor Durchführung einer Fettabsaugung verschweigen, dass der gewünschte Erfolg nur durch den zusätzlichen Eingriff einer Haut- und Bauchdeckenstraffung verwirklicht werden kann und außerdem bei großflächigen Fettabsaugungen unregelmäßige Konturen zu befürchten sind (2).
(1) VersR 1999, 61
(2) OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 1331

Korrekte nicht indizierte Behandlung ist nach GOÄ zu vergüten:
BGH Entscheidung, AZ: Urteil, III ZR 223/05 Rechtsgebiete: GOÄ
Die Gebührenordnung für Ärzte ist auch auf die Abrechnung medizinisch nicht indizierter kosmetischer Operationen anzuwenden.
Ästhetische BehandlungKein Schadensersatz für Verbrennungen nach Strahlenbehandlung, wenn Bestrahlungsgerät in ordnungsgemäßem technischen Zustand ist|
BGH, Beschluss vom 13.02.2007, Az. VI ZR 174/06

Treten in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer hautärztlichen Bestrahlung Verbrennungen bei dem Patienten auf, ist anzunehmen, dass die Hautschäden durch eine überhöhte Strahlendosis in der Arztpraxis verursacht worden sind. Dementsprechend trägt die Beweislast für die Fehler- und Verschuldensfreiheit die Behandlungsseite.

Fehler- und Verschuldensfreiheit ist anzunehmen, wenn die Beweisaufnahme ergibt, dass das Gerät sich in einem ordnungsgemäßen technischen Zustand befand und ordnungsgemäß bedient und überwacht wurde.
BGB a.F. § 282

VI ZR 174/06
4 U 705/05 OLG Jena
8 O 2633/01 LG Erfurt

13.02.2007

Kommentar RA Herrmann: Unter Beibehaltung des Grundsatzes, dass es sich bei allen Geräterisiken um vom Arzt beherrschbare Risiken handelt,verbleibt es bei der Beweislast der Behandlerseite. Diese ist jedoch entlastet, wenn sie beweist, dass das Gerät fehlerfrei funktioniert, regelmäßig überprüft wurde, und manuelle Bedienerfehler bzw. Einstellungsfehler technisch ausgeschlossen sind.

Fatale "SchönheitsOP" ist vorsätzliche rechtswidrige Körperverletzung

Schönheitsoperation als „tätlicher Angriff“

Kassel – Unzureichende ärztliche Aufklärung kann besonders bei Schönheitsoperationen einen Anspruch auf staatliche Opferentschädigung begründen. Das entschied am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Es erkannte damit erstmals einen ärztlichen Behandlungsfehler als Fall für das Opferentschädigungsgesetz an. (Az: B 9 VG 1/09 R)

Anspruch auf Entschädigung hat derjenige, der Opfer eines „vorsätzlichen tätlichen Angriffs“ wurde. Die Versorgungsbehörde übernimmt dann zunächst die Heilbehandlung und zahlt in schweren Fällen auch eine Rente. Sofern möglich versucht die Behörde, sich das Geld von Täter und gegebenenfalls dessen Versicherung zurückzuholen.

Die damals 46-jährige, stark übergewichtige Klägerin hatte sich Fett absaugen lassen. Der operierende Gynäkologe informierte sie nicht, dass der Eingriff wegen Vorerkrankungen an Herz, Lunge und Kreislauf mit erheblichen Risiken verbunden war.

Die Operation ließ zwei große Narben zurück, Folgeschäden sind möglich. Vorsorglich verlangte die Frau, die Operation als „tätlichen Angriff“ anzuerkennen.
Zugleich ging die Staatsanwaltschaft gegen den Gynäkologen vor. Das Landgericht Aachen verurteilte ihn 2002 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 46 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren.
Strafrechtlich wird jede Operation, für die die Einwilligung „erschlichen“ wurde, als vorsätzliche Körperverletzung gewertet. Das BSG hat mit der Entscheidung seine Rechtsprechung zum „tätlichen Angriff“ fortentwickelt . Eine unzureichende Aufklärung führe nicht immer zu einem Anspruch auf Opferentschädigung.

Voraussetzung sei immer, dass der Eingriff „in keiner Weise dem Wohl des Patienten gedient hat“. Davon sei bei Schönheitsoperationen in der Regel auszugehen. Im Streitfall hatten die Gerichte festgestellt, der Gynäkologe habe allein aus finanziellen Motiven heraus gehandelt.

Verkennung eines Tumors

BGB § 823
OLG Thüringen, 15.10.2008, 4 U 990/06

Fehlbefundung einer Mammographie im Rahmen einer Vorsorgeuntersuchung und ihre haftungsrechtlichen Folgen

1.

Der zu einer Auftragsleistung - Vorsorgeuntersuchung/Mammographie - hinzugezogene Radiologe haftet für eine in einem Arztbrief an den überweisenden (Frauen)Arzt ausgesprochene Empfehlung zu einer Kontrolluntersuchung ebenso wie für die Erfüllung des Zielauftrags (Richtigkeit der Befundung) selbst, auch wenn er mit dem Patienten keinen eigenständigen Behandlungsvertrag abgeschlossen hat.

2.

Der überweisende Frauenarzt, der an der Richtigkeit einer ihm übermittelten Empfehlung - hier Kontrolluntersuchung (erst) in 2 Jahren - Zweifel hat, muss diesen Zweifeln nachgehen, darf diese also nicht auf sich beruhen lassen. Er hat andernfalls wie der beauftragte Arzt für die Richtigkeit der Begleitempfehlung einzustehen.

3.

Bei der Bewertung einer im Rahmen einer Vorsorgeuntersuchung auszuwertenden Mammographie gelten die gleichen Maßstäbe wie auch sonst bei einer Diagnoseerstellung. Das bedeutet, dass die Wertung einer objektiv fehlerhaften Diagnose eine vorwerfbare Fehlinterpretation erhobener Befunde oder die Unterlassung für die Diagnosestellung oder ihre Überprüfung notwendiger Befunderhebungen voraussetzt.

4.

Da die Symptome einer Erkrankung nicht immer eindeutig sind, können Diagnoseirrtümer, die objektiv auf eine Fehlinterpretation der (erhobenen) Befunde zurückzuführen sind, nur mit Zurückhaltung als - im Haftungsregime des Arztes relevanter - Behandlungsfehler gewertet werden. Dies greift nur dann nicht, wenn Symptome vorliegen, die für eine bestimmte Erkrankung kennzeichnend und eindeutig sind, vom Arzt aber nicht ausreichend berücksichtigt werden.

5.
Kann eine Fehlinterpretation des Befundes einer Mammographie im Rahmen einer Vorsorgeuntersuchung danach nicht als grob fehlerhaft bewertet werden, kommen der Patientenseite grundsätzlich keine Beweiserleichterungen im Hinblick auf eine (möglicherweise) zu spät erkannte Krebserkrankung (hier: Mammakarzinom) zu. Daher bleibt es in diesem Fall bei der vollen Beweislast des Patienten, dass die (einfache) Fehlbefundung bzw. die in Folge des Diagnoseirrtums ausgesprochene (fehlerhafte) Empfehlung einer zu weitmaschigen Kontrolluntersuchung für die Zuspäterkennung der erst Jahre später erkannten Krebserkrankung ursächlich war.


Tod; Grober Fehler, postnarkotische Überwachung; Organisationsmangel

Schmerzensgeld für baldigen Tod (1 Monat Koma) nach grobem Fehler bei der postnarkotischen Überwachung im Aufwachraum; LG Hechingen schätzt den Schmerzensgeldanspruch auf 15.000,00 Euro bei einmonatigem Koma; grober Behandlungsfehler des Anästhesisten; grober Organisationsfehler des Praxisinhabers;lückenlose postnarkotische Überwachung muss in der Praxis wie in einer Klinik sichergestellt sein. LG Hechingen 2 O195/15; wie: OLG Sachsen-Anh. vom 26.03.2015 2 U 62/14

Bauchtuch im Patient belassen

Die Rechtsprechung muss sich nicht selten mit vergessenemem Werkzeug, mit Überbleibseln aus Eingriffen, die im Körper des Patienten verblieben sind befassen.

Hier finden Sie Beispiele:

1. Bauchtuch vergessen
OLG Hamm, Urteil vom 18.01.2013
Aktenzeichen 26 U 30/12

Das Landgericht hatte die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 15.000,00 € sowie zum Ersatz materiellen Schadens in
Höhe von 3.573,96 € verurteilt und die Feststellung weitergehender Ersatzpflicht für materielle und
immaterielle Schäden getroffen . Die beklagte Klinik ging in die Berufung und behauptete, dass das Bauchtuch in einer anderen Klinik vergessen worden sei. Das OLG hielt das Urteil für richtig.
Leitsatz
Ist nach einer von zwei Operationen ein Bauchtuch im Körper des Patienten verblieben und steht nicht fest, bei welcher Operation dies der Fall war, so spricht alles dafür, dass dies bei derjenigen von beiden Operationen passiert ist, bei der eine Zählung der Bauchtücher nicht dokumentiert ist, wenn hinsichtlich der anderen Operation die
Vollzähligkeit der Bauchtücher dokumentiert ist.