Weitere "Kollegialitätsentscheidungen" (Ärztl. Berufsrecht)

Kritik an Kollegenbehandlung VerwG Minden Az.: 7 K 818/04

Kollegenschelte
Handfeste Kritik an der Arbeit eines anderen Arztes ist keine Kollegenschelte. Eine Zahnärzte-Kammer sah dies anders und wurde vom Verwaltungsgericht Minden korrigiert. Die Kammer machte deutlich, dass sich ein Mediziner sogar haftbar mache, wenn er fehlerhafte Behandlungen decke.
25.07.06 - Solange die Kritik fachlich vertretbar und nicht herabwürdigend sei, werde sie von der Meinungsfreiheit geschützt, erklärten die Richter. Sie gaben damit einem Zahnarzt Recht, der sich gegen eine von der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe ausgesprochene offizielle Missbilligung zur Wehr gesetzt hatte. Das Urteil ist auf Ärzte anderer Fachrichtungen übertragbar.

2001 hatte der Zahnarzt die Patientin eines Kollegen vertretungsweise behandelt. Sie klagte über Zahnschmerzen. Er stellte eine Entzündung fest und behandelte die Frau drei Mal. Beim letzten Termin erklärte er, dass die von dem Kollegen vor zwei Monaten eingesetzte Brücke schadhaft sei und in wenigen Jahren wieder entfernt werden müsse. Ein MDK-Gutachter bestätigte die Einschätzung des Vertreters.

Der betroffene Kollege bat um Überprüfung des Falles und um Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Der Vertreter habe gegen die Berufsordnung verstoßen und das Vertrauensverhältnis zu seiner Patientin zerstört, argumentierte er. Sie habe wegen der Kollegenkritik den Zahnarzt gewechselt.
Die Kammer prüfte und sprach eine Missbilligung aus. Die Äußerungen des Vertreters seien unkollegial und berufsrechtlich nicht akzeptabel, hieß es. Denn mit Aussagen wie dieser könne das Vertrauen der Bevölkerung in den Berufsstand erschüttert werden. Es sei im konkreten Falle zwischen Arzt und Patientin auch nachweislich zerstört worden.


Kein Verstoß gegen berufsrechtliche Gebote

Die Missbilligung sei rechtswidrig und verletzte den Arzt in seinen Rechten, widersprach das Gericht. Seine fachliche Einschätzung sei ausweislich des Gutachtens zumindest gut vertretbar und keine unwahre Behauptung oder Herabsetzung. Der Dentist habe damit auch nicht gegen das berufsrechtliche Gebot verstoßen, sich gegenüber Kollegen kollegial und rücksichtsvoll zu verhalten.

Zudem sei zu bedenken, dass sich ein ärztlicher Vertreter auch haftbar mache, wenn er aus seiner Sicht fehlerhafte Behandlungen eines Kollegen decke. So weit gehe kollegiales Verhalten jedoch nicht. Das Vertrauen der Patientin respektive der Bevölkerung in die Ärzteschaft werde durch sachliche Kritik auch nicht erschüttert (Az.: 7 K 818/04).