Berechnung der Gebühr

Für die Berechnung der Gebühr gibt es ein wunderbares Berechnungsprogramm (Rechtsanwältin Grit Andersch, Berlin) mit dem Sie die zu erwartende Gebühren bereits vor Ihrer Anfrage einmal ungefähr ausrechnen können.

Zitierungen:

1 www.kbv.de (Fachbesucher - Publikationen - Grunddaten - Honorar/
Praxiskosten).

2 BSG MedR 1986, 85; BSG AGS 2001, 29; LSG Schleswig-Holstein
NZS 1997, 343.

3 BSG, Urteil vom 6.9.1993 - 6 RKA 25/91.

4 LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6.9.1999 - L 6 B 64/99 KA.

5 BSG, Urteil vom 6.1.1984 - 6 RKA 7/81.

6 LSG Baden-Württemberg AGS 1998, 119.

7 LSG Hessen, Beschluss vom 28.9.2004 - L 7 B 1/98 KA.

8 LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 2.12.1998 - L 5 KA 25/98; SG Hannover, Beschluss vom 16.11.1998 - S 10 KA 552/96.

9 LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 2.3.2001, - L 6 B 108/00 SF SG; Beschluss vom 20.9.2001 - L 6 B 50/01 KA; Beschluss vom 3.6.2002 - L 6 B 49/01 KA.

10 LSG Bayern MedR 2000, 104.

11 LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.9.2003 - L 6 SF 22/03 SG.

12 LSG Hessen, Beschluss vom 8.11.2004 - L 7 KA 1014/02.

13 LSG Schleswig-Holstein ZMGR 2004, 34.

14 Z. B. LSG Bayern, Beschluss vom 5.5.2003 - L 12 B 170/03 KA ER; LSG Brandenburg. Beschluss vom 25.10.2004 - L 5 B 106/04 KA ER.

Gegenstandswerte zur Rechtsanwaltshonorar-Bestimmung im Vertragsarztrecht

Gegenstandswerte im Arzt- und Vertragsarztrecht

Die typischen vertragsärztlichen Verfahren werden bei der Gerichtskosten - und Gebührenbemessung von Gerichten wie folgt bewertet (Wertfestsetzung). Diese sind deshalb wichtig zu wissen, weil sich nach diesen Gegenstandswertregeln die Gebühren nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und die Gerichtskosten berechnen.


Wenn man den Gegenstandswert gefunden/berechnet hat, kann man mit Hilfe eines Gebührenberechnungsprogrammes (RECHTS OBEN) überschlägig ausrechnen, welche Rechtsanwaltsgebühren vom Schuldner (Mandant oder Gegenpartei ) zu zahlen sind.

  • Facharztbezeichnung 15.000
  • Promotion 15.000
  • Approbation 30.000
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Fachgebiet Medizinrecht- schwierige Rechtsmaterie
Anwaltshonorar:

Bundessozialgericht, B 6 KA 4/07:

Die Höhe der Vergütung bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 2 RVG nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Einschlägig ist hier die Ziffer 2400 RVG-VV. Sie erfasst die Vertretung durch einen Anwalt im Verwaltungsverfahren und sieht eine Geschäftsgebühr von 0,5 bis 2,5 vor. Ergänzend ist bestimmt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur dann gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Wie der Gebrauch des Ausdrucks "oder" nahe legt, müssen diese Voraussetzungen nicht kumulativ vorliegen, es reicht, wenn sie alternativ gegeben sind, d. h. wenn eine Sache entweder umfangreich oder schwierig war. Ob die Sache hier als umfangreich bezeichnet werden kann, nachdem der Kläger lediglich einen sechs Seiten umfassenden Schriftsatz verfasst und an der mündlichen Verhandlung des Beklagten teilgenommen hat, kann dahingestellt bleiben. Denn die Sache ist in jedem Fall als schwierig einzustufen. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es für die Bewertung als schwierig nicht darauf an, welche Vorkenntnisse ein Rechtsanwalt mitbringt und ob er sich schwerpunktmäßig mit der Rechtsmaterie befasst. Für einen hoch spezialisierten Rechtsanwalt werden regelmäßig Probleme aus dem Rechtsgebiet, auf das er sich spezialisiert hat, innerhalb kürzerer Zeit und unter gezieltem Zugriff auf die heranzuziehenden Rechtsquellen zu lösen sein als für einen Anwalt, der sich mit der Materie bisher noch nicht eingehend beschäftigt hat. Der vom Beklagten geforderten konkreten Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der diesbezüglich relevanten Umstände vermag der Senat nicht zu folgen. Diese Auffassung hätte zur Folge, dass stets im Einzelfall geprüft werden müsste, welche Rechtskenntnisse ein Anwalt hat, eine Aufgabe, die im Gerichts- und Verwaltungsalltag nicht zu leisten wäre. Eine weitere nicht akzeptable Konsequenz wäre, dass ein Rechtsanwalt mit nur geringen Kenntnissen regelmäßig einen höheren Vergütungsanspruch hätte als ein Anwalt mit sehr guten Rechtskenntnissen, der unbedarfte Anwalt also eine höhere Vergütung erhielte als der qualifizierte. Es ist deshalb der Auffassung der Vorzug zu geben, dass nicht auf die konkreten Vorkenntnisse des Anwaltes abzustellen ist, sondern auf die Schwierigkeiten, die typischerweise mit der Rechtsmaterie verbunden sind. Rechtsgebiete, die eine lange Einarbeitungszeit und eine Auseinandersetzung mit komplexen, vom Gesetzgeber in verschiedenen Rechtsvorschriften geregelten Materien verlangen, sind somit als schwerer einzustufen, als die Rechtsstreitigkeiten, deren Kenntnis der Jurist bereits in der Ausbildung erworben hat (so in der Tendenz auch Otto NJW 2006,1472).

Vertragsarztzulassung, Zulassungsstreitigkeiten

Zulassungsverfahren

In Verfahren auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung bestimmt sich der Gegenstandswert in der Regel nach der Höhe der Einnahmen, die der Arzt im Falle der Zulassung innerhalb der nächsten 5 Jahre erzielen wird, wobei die erzielbaren Einkünfte um die durchschnittlichen Praxiskosten in der jeweiligen Arztgruppe zu vermindern sind.
Bei der erstmaligen Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte der durchschnittliche Umsatz der Fachgruppe zugrunde zu legen, für die die Zulassung begehrt wird.
Für die wichtigsten Arztgruppen sind diese Daten auf der Website der KBV veröffentlicht. 1

Ein Unterschreiten der Grenze von 5 Jahren ist nur veranlasst, wenn von vornherein feststeht oder nach Lage der Umstände mit Gewissheit zu erwarten ist, dass die vertragsärztliche Tätigkeit nur für einen kürzeren Zeitraum ausgeübt wird.2

In Ermächtigungsverfahren ist wegen der regelmäßigen zeitlichen Befristung der Ermächtigung auf 2 Jahre der erwartete Honorarumsatz in 2 Jahren, ggf. unter Abzug der an das Krankenhaus abzuführenden Kostenbeiträge, zugrunde zu legen.3

Für die Anerkennung als Belegarzt nach den Vorschriften der Bundesmantelverträge können diese Grundsätze ebenfalls zugrunde gelegt werden. Zu fragen ist deshalb, welches Honorar der Arzt aus belegärztlicher Tätigkeit in einem Zeitraum von 5 Jahren erwartet. Hiervon sollen seine durchschnittlichen Praxiskosten in Abzug gebracht werden 4 .

Gemeinschaftspraxis

In einem Streit über die Genehmigung einer fachübergreifenden Gemeinschafts-praxis hat das BSG ohne nähere Begründung– unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der betroffenen Ärzte und der Schwierigkeit der Angelegenheit – einen Gegenstandswert von 120.000,00 DM gebilligt, den das Landessozialgericht festgesetzt hatte.5

Auch in dieser Entscheidung trennt das BSG nicht zwischen der Ausfüllung des Gebührenrahmens und dem Gegenstandswert.

Angestellter Arzt

Bei der Klage auf Anstellung eines Arztes ist von der Rechtsprechung des BSG zur Zulassung auszugehen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass ein angestellter Arzt vermutlich weniger Leistungen erbringt als ein zugelassener (freiberuflich tätiger) Arzt selbst.
In Anlehnung an die Regelungen in § 85 Abs. 4 b Satz 10 SGB V kann eine Quote von 70 oder 80 % zugrunde gelegt werden. Auch bei der Tätigkeitsdauer ist eine Reduzierung vorzunehmen. Während beim zugelassenen Arzt grundsätzlich von einer lebenslangen Tätigkeitsdauer in der Praxis ausgegangen und hierfür – stellvertretend – ein 5-Jahres-Zeitraum angesetzt wird, sind angestellte Ärzte in der Regel nur zeitlich begrenzt beschäftigt.
Dies rechtfertigt es, schematisierend einen Zeitraum von 2 Jahren zugrunde zu legen.6

Ob diese Rechtsprechung noch heute zutreffend ist, ist fraglich.

Assistenten

Dementsprechend ist der Streitwert bei Einstellung eines Entlastungsassistenten
nicht auf der Grundlage eines erwarteten Honorarumsatzes festzusetzen. Das Interesse des Praxisinhabers liegt in der Entlastung bei gleich bleibendem Honorar. Damit entfällt auch eine Anknüpfung an das zu zahlende Gehalt, da dieses dem Praxisinhaber zur Last fällt und ihm nicht etwa zufließt.
Das LSG Hessen ist deshalb vom Regelstreitwert ausgegangen und hat diesen wegen der Besonderheiten des Einzelfalles mit dem Faktor 5 multipliziert.7

Abrechnungsgenehmigungen für besondere Leistungen

Beim Streit um Abrechnungsgenehmigungen, z. B. der Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung sonographischer Untersuchungen, ist ebenfalls der erwartete Umsatz aus den strittigen Leistungen zugrunde zu legen, abzüglich des durchschnittlichen Kostenanteils der Fachgruppe oder eines fiktiven Kostenanteils von 50 %. 8

Budgeterhöhungen

Bei einem Streit um Budgeterhöhungen ist der Differenzbetrag, um den das Budget erhöht werden soll, bezogen auf einen Zeitraum von 3 Jahren zugrunde zu legen. Der im Vergleich zu Zulassungssachen kürzere Zeitraum rechtfertigt sich aus der regelmäßig kürzeren Geltungsdauer von Vergütungsregelungen.9

Ein Abschlag für einen durchschnittlichen oder fiktiven Kostenanteil ist aber nicht gerechtfertigt, weil die höhere Vergütung aufgrund der Budgeterhöhung nicht zu höheren Kosten führt.

Das LSG Baden-Württemberg hat für sogenannte statusrelevante Streitigkeiten folgende bemerkenswerte Wertungen getroffen:

L 5 KA 596/02 W-A
""Das Begehren der Beschwerdeführer war in die Zukunft gerichtet und zwar unbeschränkt. Um diesen Zeitfaktor angemessen zu berücksichtigen, hält es der Senat für sachgerecht, entsprechend den Grundsätzen in vertragsärztlichen Zulassungssachen einen 5-Jahres-Zeitraum anzunehmen. Dem gemäß erhöht sich der Gegenstandswert auf 440.000,- DM.""

Differenz der Möglichkeit der Erzielung von Einkünften aus vertragszahnärztlicher und vertragsärztlicher Tätigkeit auf fünf Jahre

Sozialgericht München S 42 KA 5009/96 06.10.1998
2. Instanz Bayerisches Landessozialgericht L 12 KA 502/99 21.11.2001

Sachgebiet Vertragsarztangelegenheiten
Entscheidung
Der Gegenstandswert für die anwaltschaftliche Tätigkeit im Berufungsverfahren wird auf 966.549,55 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger zu 2) ist als Zahnarzt in L. niedergelassen und zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Er ist zudem approbierter Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie. Die Zulassungsgremien haben den Kläger zu 2) mit Bescheiden vom 19. September 1997 und 17. Dezember 1997 zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit zugelassen. Die Zulassung stand unter der auflösenden Bedingung, wonach die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit endet, sobald der Kläger zu 2) zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen wird. Auf die Klage des Klägers zu 2) wurde der Bescheid des Beklagten vom 17. Dezember 1997 insoweit abgeändert, als die auflösende Bedingung aufgehoben wurde (Tenor Ziffer I). Die Klage der Klägerin zu 1) wurde abgewiesen (Tenor Ziffer II). Dagegen richtete sich die Berufung des Beklagten und Berufungsklägers vom 13. Januar 1999 und der Klägerin zu 1) vom 14. Januar 1999. Im Hinblick auf die Urteile des BSG vom 17. November 1999 (Az.: B 6 KA 28 bis 30/99 R) haben die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Februar 2000 und die Klägerin zu 1) mit Schriftsatz vom 8. März 2000 die Berufungen zurückgenommen. Der Klägervertreter zu 2) hat mit Schriftsatz vom 19. Juni 2000 beantragt, den Gegenstandswert auf einen Betrag von mindestens 2 Millionen DM festzusetzen. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers zu 2) bestehe in den entgangenen Einkünften aus vertragsärztlicher und vertragszahnärztlicher Tätigkeit. Allein unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Bruttoeinkommens aus vertragszahnärztlicher Tätigkeit von ca. 880.000,00 DM jährlich errechne sich ein Gegenstandswert in Höhe von 2.200.000,00 DM. Die Klägerin zu 1) hält mangels tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung den "Regelgegenstandswert" in Höhe von 8.000,00 DM für angemessen. Der Beklagte geht davon aus, dass es dem Kläger zu 2) im Wesentlichen um zusätzliche Einkünfte aus vertragsärztlicher Tätigkeit ging und verweist diesbezüglich auf einen Beschluss des BSG vom 26. März 2001 - Az.: B 6 KA 30/99 R.

II.

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes ist gemäß § 10 Abs.2 der Bundesrechtsanwaltgebührenordnung (BRAGO) zulässig.

In den Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit auf Grund der Beziehungen von Ärzten, Psychotherapeuten, Zahnärzten und Krankenkassen sowie deren Vereinigungen oder auf Grund von Entscheidungen der gemeinsamen Gremien von Ärzten, Psychotherapeuten, Zahnärzten und Krankenkassen sowie den Großgeräteausschüssen erhalten Rechtsanwälte anstelle der in § 116 BRAGO grundsätzlich vorgesehenen Rahmengebühr Gebühren entsprechend dem 3. Abschnitt der BRAG0 (§ 116 Abs.2). Diese sind nach dem Gegenstandswert zu berechnen. Das Nähere regelt § 8 BRAGO.

Eine Bemessung auf Grund der für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften und eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften der Kostenordnung kommt hier nicht in Betracht, weil für das Verfahren vor den Sozialgerichten von Streit- und Gegenstandswert abhängige Gerichtsgebühren nicht vorgesehen sind (§§ 183, 184 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) und die in § 8 Abs.2 Satz 1 BRAGO genannten Vorschriften keinen den Gegenstandswert des anhängigen Rechtsstreits ähnlichen Sachverhalt betreffen. Der Gegenstandswert ist deshalb hier nach § 8 Abs.2 Satz 2 BRAGO nach billigem Ermessen und unter Beachtung der wirtschaftlichen Interessen der Klägerin an der gerichtlichen Entscheidung festzustellen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert auf 8.000,00 DM, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 1.000.000,00 DM, anzunehmen. Hierzu ist ergänzend auch § 13 Gerichtskostengesetz - GKG - heranzuziehen (vgl. BSG, Beschluss vom 07.02.1991 - L 6 RKg 30/89). Demnach ist der Gegenstandswert nach der sich aus den Anträgen der Beteiligten für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Im anhängig gewesenen Berufungsverfahren wendete sich der Beklagte gegen die in Ziffer I des Urteils des Sozialgerichts erfolgten Aufhebung der auflösenden Bedingung in dem Bescheid vom 17. Dezember und die Klägerin zu 1) gegen die Abweisung der Klage gegen die Zulassung des Klägers zu 2) zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten bezieht sich demzufolge auf die Möglichkeit der Erzielung von Einkünften aus vertragszahnärztlicher und vertragsärztlicher Tätigkeit. Bezüglich der Einkünfte aus vertragszahnärztlicher Tätigkeit ist mangels hinreichender Angaben des Klägerbevollmächtigten trotz Anfrage des Gerichts vom 10. Mai 2001 und, da es sich um eine Erstzulassung handelt, auf die statistischen Basisdaten zur vertragszahnärztlichen Versorgung im KZBV-Jahrbuch 2000 für das Jahr 1998 abzustellen. Die Einnahmen betrugen danach 662.289,00 DM, die wegen der darin enthaltenen Einnahmen aus privat(zahn)ärztlicher Tätigkeit um pauschal 10 % zu kürzen sind. Dies ergibt Einnahmen in Höhe von 596.060,10 DM. Diese sind um den Betriebsausgabenanteil in Höhe von 71,8 % gemäß KZBV-Jahrbuch zu verringern, was zu einem Einnahmen-Überschuss in Höhe von 168.088,94 DM pro Jahr führt. Auf den 5-Jahres-Zeitraum bezogen, ergibt sich ein Gegenstandswert hinsichtlich der vertragszahnärztlichen Tätigkeit in Höhe von 840.444,70 DM. Bezüglich der vertragsärztlichen Tätigkeit ist in Übereinstimmung mit dem Beschluss des BSG vom 26. März 2001, Az.: B 6 KA 30/99 R davon auszugehen, dass die zusätzliche Zulassung als Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurg den Umsatz um 15 % erhöht. Dies ergibt insgesamt den Gegenstandswert in Höhe von 966.549,55 DM.

Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei (§ 183 SGG) und ist endgültig (§ 177 SGG).

Honorarkürzungen

Honorarkürzungen
Der Gegenstandswert bei einer Honorarberichtigung oder Honorarkürzung wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise entspricht der vollen Höhe des streitigen Kürzungsbetrages.10

Bescheidungsantrag

Ist das Klagziel allein auf eine Neubescheidung gerichtet, etwa im Rahmen von Honorarstreitigkeiten, wird von den Sozialgerichten ein Abschlag vom Kürzungsbetrag vorgenommen, der anhand des Klagvortrages konkret bemessen 11

oder mangels konkreter Anhaltspunkte pauschal mit 50 % angenommen wird.12

Einstweilige Anordnung

Im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in vertragsärztlichen
Zulassungsverfahren beträgt der Gegenstandswert die Hälfte des Wertes der Hauptsache.13

Bei Honorarstreitigkeiten (z. B. über die Höhe von Abschlagszahlungen oder Honorarrückforderungen) wird der Gegenstandswert je nach Einzelfall
auf 1/3 bis 1/2 des Forderungsbetrags festgesetzt.14