Arztrecht, Privatabrechnung

Abrechnung Privatpatienten

1.) BDSG § 4 a, GOZ § 2 Abs 2, GOZ § 2 Abs 3

Abtretung einer (zahn)ärztlichen Honorarforderung

1.

Zu den Anforderungen, denen die Zustimmung der Patienten zu einer Abtretung einer (zahn)ärztlichen Honorarforderung an eine Inkasso stelle genügen muss.

2.

Die Entschließungsfreiheit eines zahnärztlichen Patienten ist unzumutbar beeinträchtigt, wenn ihm nach zweistündiger Behandlung in einer Behandlungspause Vergütungsvereinbarungen über sogenannte Verlangensleistungen in einem Gesamtumfang von knapp 40.000 EUR zur Unterschrift vorgelegt werden und der Zahnarzt unmittelbar nach der Unterzeichnung noch am selben Tage mit der kostenverursachenden Behandlung beginnt. Eine so zustande gekommene Vergütungsvereinbarung genügt nicht § 2 Abs. 2 und 3 GOZ und ist deshalb unwirksam.

OLG Celle, Urteil vom 11.09.2008, Az: 11 U 88/08

+++ Zahnbehandlung +++
VGH Baden-Württemberg - VG Stuttgart
4.4.2014
2 S 78/14

Die Trepanation eines Zahnes nach der GOZ-Nummer 2390 (Eröffnung der Zahnhöhle) ist keine selbständig abrechenbare Leistung, wenn unmittelbar danach weitere endodontische Leistungen erbracht werden.

Kommentar: Es handelt sich um ein Prinzip der ärztlichen und zahnärztlichen Gebührenordnungen, dass Nebenleistungen in der Hauptleistungsberechnung enthalten sind.
"Für eine Leistung,die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet".

Beteiligung eines Arztes an Laborgemeinschaft

In berufsrechtlicher Hinsicht ist den Ärzten die Beteiligung an einer Laborgesellschaft wegen der Gefahr der Patientenvermittlung nicht erlaubt (OLG Stuttgart, 2 U 176/06 - MedR 2007, 543).

Kein fachfremdes Honorar

Der Facharzt hat keinen Anspruch auf Honorar, wenn er fachgebietsfremde Tätigkeiten wahrnimmt (LG Mannheim, 1 S 227/05 - NJW-RR 2007, 1426).

Chefarztrechnung ohne Chefarzt

Der BGH hält die Stellvertretung von Chefärzten trotz deren Abrechnung für zulässig (III ZR 144/07 - NJW 2008, 987). Dabei muss aber ein Hinweis gegenüber dem Patienten erfolgen, dass der Eingriff auch verschoben oder nach dem „Kassensatz" behandelt werden könne.