Ermittlungsverfahren

Am besten ist immer, man gerät erst gar nicht in diese Situation, in der ein Staatsanwalt klingelt. Daher erscheint es durchaus lohnenswert für den Arzt, sich bei der Auswahl seiner ständigen Berater schon alleine aus Vorsorgegründen nicht auf den Steuerberater und auf dessen Zusammenarbeit mit der Softwarefirma, oder gar nur auf die Softwareberater, oder schlimmstenfalls auf die Ehefrau zu beschränken. In dieser Konstellation fehlt der Arztrechtler, der insbesondere Fachanwalt für Medizinrecht sein sollte, um ein angesichts der formalen Strenge des Vertragsarztrechts einigermaßen effektives Controlling zu gewährleisten. Die Frage: "Darf ich das oder wie kann ichs denn besser machen ?" setzt allerdings bereits eine gewisse selbstkritische Unsicherheit des Arztes voraus, die in diesem Zusammenhang nie falsch sein kann, aber leider selten anzutreffen ist.

Wenns dann doch eintreten sollte, die Situation, sind folgende Überlegungen angebracht:

Mit der Einleitung eines Strafermittlungsverfahrens sollten alle bisherigen Beratungsverhältnisse des Arztes auf Distanz gehalten werden, denn es wird (zumindest im Wirtschaftstrafrecht) alles überprüft werden.

Als Verteidiger sollte kein vorberatender Rechtsanwalt gewählt werden,da auch dessen Beratung (zu Gunsten oder zu Lasten) durchleuchtet werden könnte.Erst Recht sollte kein Anwalt gewählt werden, der vorhergehend die Berufsausübungsgemeinschaft (alle Gesellschafter) beraten hat, auch hieraus können sich Kollisionen ergeben.
Allerdings sollte ein Verteidiger mit medizinstrafrechtlicher Erfahrung gewählt werden.
Dem Arzt sollte klar sein, bzw. es wird ihm und vielfach auch seinem bisherigen Berater klar gemacht werden müssen - dass mit der Einleitung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens eine neue Situation eintritt. War z.B. die bisherige Abrechnungsroutine und ihre Prüfung durch die KV nur beschränkt erkenntnisgeeignet, so wird jetzt alles, was in der Vergangenheit an Minen gelegt wurde, überprüft, durchleuchtet und könnte "hochgehen".Es wird nicht mehr gefragt, ob die Abrechnung auch "wirtschaftlich" war, es wird jetzt geprüft, ob die einzelnen Leistungen tatsächlich so wie sie abgerechnet wurden, auch regelgerecht erbracht worden sind.
Diese Änderung der Prüfumstände und der Maßstäbe ist schwierig zu vermitteln, weiß sich der Arzt doch noch in "bester Gesellschaft" mit Kollegen, die das schon immer ebenso und erfolgreich und vollständig unbeanstandet machen. Oft wird ärztlicherseits hier die Frage der Strafbarkeit mit der des Entdeckungsrisikos oder mit der "Auffälligkeit" verwechselt.
Die Frage "Wie will man mir das nachweisen ?" ist oft ein untrüglicher Hinweis darauf, dass es hier bei näherer Prüfung doch wohl einiges zu entdecken gibt, was besser anders getan hätte werden sollen.

In der Medizin gilt der Satz: "Als gesund gilt der Patient, der nicht gründlich genug untersucht wurde", im Ermittlungsverfahren könnte gelten: "Als unschuldig bezeichnen wir den Arzt, bei dem nicht gründlich genug ermittelt wurde". Also: Es gibt kaum eine Abrechnung, bei der es nicht bei näherer Prüfung Beanstandungen, zumindest Fragen gibt. Diese zu beantworten, die Behandlungsbesonderheit zu erläutern, den "Korridor" der Abrechnungsregel auszulegen und anzuwenden, oder auch einfache Abrechnungsversehen und technische Fehler aufzuzeigen, ist Aufgabe des unabhängigen Strafverteidigers in Zusammenarbeit mit dem Fachanwalt für Medizinrecht. Insbesondere hier stellt sich letztlich die Frage, ob man sich zu Gunsten des Betroffenen kooperativ einlässt, oder den Betroffenen zum Schweigen veranlasst, um eine "konfrontative" Verteidigungsstrategie aufzubauen.
Oftmals ist es hilfreich, die Staatsanwaltschaft mittels der zumeist unbekannten Vorschriften und Regeln des Vertragsarztrechts zu davon zu überzeugen, dass kein Mensch, nicht einmal der klügste, berechnendste und schlaueste Arzt den Abrechnungsregelungsdschungel so durchschauen kann, dass sich keine Abrechnungsfehler einschleichen können. Auch das für Abrechnungsstreitigkeiten zuständige Sozialgericht kann ( im Klageverfahren gegen Regressbescheide) der Staatsanwaltschaft den Wind aus den Segeln nehmen.
Vgl. z.B.: Verfahren gegen Dr. Binz eingestellt