Vertragsgestaltung

Fachanwaltskanzlei für Medizinrecht

Oliver Wicher
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Steuerrecht

Hans-Peter Herrmann
Fachanwalt für Medizinrecht

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Praxis der Heilberufe

Vertragsgestaltung

Beispielsfall aus der Auseinandersetzung einer Ärztgesellschaft


497.000 € Abfindungsleistungen aus einer Praxisauseinandersetzung zwischen niedergelassenen Fachärzten, teilweise Kaufpreiszahlung für den Praxisimmobilienanteil
Oberlandesgerichts Stuttgart 19 U 144/15 gerichtlicher Vergleich vom 11.2.2016

Vertretung RA Wicher

  • I. Gemeinschaftspraxis
  • II. Teilberufsausübungsgemeinschaft
  • III. Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft
  • IV. Job-Sharing-Gemeinschaft
  • V. So genannte „gemischte Gemeinschaftspraxis”
  • VI. Partnerschaftsgesellschaft
  • VII. Ärzte-Gesellschaft
  • VIII. Organisationsgemeinschaft
  • IX. Medizinisches Versorgungszentrum
  • X. Konsiliararzt, Honorararzt und Belegarzt

Praxiskaufvertrag und Praxisübernahmevertrag

Sie planen als Arzt/Zahnarzt in eigener Praxis die Praxisnachfolge, oder als Erwerbsinteressent den Kauf. Dabei werden Sie zunächst strategische Überlegungen anstellen, dann einerseits die rechtliche und andererseits die steuerliche Begleitung vorbereiten. Kernstück jeder Praxisnachfolge ist letztendlich der (steuer-)rechtlich umfassend und verständlich beratene Praxisübernahmevertrag.

I. Strategische Überlegungen:
Ich will als Arzt und/oder Zahnarzt eine Einzelpraxis übernehmen oder einen Anteil an einer bestehenden Gemeinschaftspraxis erwerben?
Im Gegensatz zur Übernahme eines Praxisanteils hat der Erwerb der Einzelpraxis die vollständige Übertragung der Praxis in betriebswirtschaftlicher/ steuerrechtlicher und letztlich rechtlicher Hinsicht zur Folge. Die zu beachtenden Regelungen des Praxisübernahmevertrages sind komplex und werden im zulassungsbeschränkten Bereich noch schwieriger.
Im Vergleich zur Übernahme einer Einzelpraxis sind bei der Übernahme eines Praxisanteils einige Besonderheiten zu beachten.
Ich will als Arzt und/oder Zahnarzt eine Einzelpraxis abgeben oder einen Anteil an einer bestehenden Gemeinschaftspraxis veräußern?
Im Gegensatz zur Übergabe eines Praxisanteils führt die Übergabe einer Einzelpraxis zur vollständigen Übertragung der Praxis. Der abgebende Arzt/Zahnarzt wird darum bemüht sein, dass sein Aufbau eines Patientenstammes und die getätigten Investitionen angemessen honoriert werden. Er wird darauf achten müssen, dass er alle Verträge mit laufenden Verbindlichkeiten entsprechend anpasst bzw. beendigt und nach der Praxisübergabe keine wirtschaftlichen Nachteile erfährt.
Im Vergleich zur Übernahme einer Einzelpraxis sind bei der Übernahme eines Praxisanteils einige Besonderheiten zu beachten.
II. Rechtliche Umsetzung durch den Praxisübernahmevertrag unter Berücksichtigung steuerlicher Gegebenheiten:
Auf folgende Regelungen sollte insbesondere geachtet werden:
Kaufgegenstand/Praxisinventar/Patientenunterlagen
Kaufpreis/Zahlungsmodalitäten/Bewertung der Praxis durch Privat-Gutachten oder Gutachten der Ärztekammer/steuerliche Vor- und Nachteile
Einleitung eines Nachbesetzungsverfahrens im bedarfsbeschränkten Bereich durch das Ausschreibungsverfahren des Zulassungsausschusses
Wettbewerbsklausel
Abgrenzung der Honorarforderungen
Eintritt in laufende Verträge (Personal-, Versicherungs-, Wartungsverträge usw.)
Haftung für Altverbindlichkeiten