Schmerzensgeld bei Produkthaftung (Herstellerhaftung)

Produkthaftung und Schmerzensgeld

Im Produkthaftungsrecht können neben den Ansprüchen auf Ersatz des materiellen Schadens auch Schmerzensgeldansprüche entstehen, aber nur dann, wenn der Schadensfall nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist. Die Höhe des Schmerzensgeldes bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen.

Beim Schmerzensgeld steht im Produkthaftungsrecht die Ausgleichsfunktion im Vordergrund.

Die Produkthaftung hat folgende Voraussetzungen:

Fehler des Produktes:

BGH, Urteil vom 17.03.2009 - Aktenzeichen VI ZR 176/08
Ein Produkt hat gemäß § 3 Abs. 1 ProdHaftG einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann.


a)

Die nach § 3 Abs. 1 ProdHaftG maßgeblichen Sicherheitserwartungen beurteilen sich grundsätzlich nach denselben objektiven Maßstäben wie die Verkehrspflichten des Herstellers im Rahmen der deliktischen Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB (vgl. Staudinger/Oechsler, BGB [2003], § 3 ProdHaftG, Rn. 19, MünchKomm-BGB/Wagner, 5. Aufl., § 3 ProdHaftG, Rn. 3; Kullmann/Pfister, Produzentenhaftung [Stand: September 2008], Bd. I., Kza 1515, S.7; Kullmann, Produkthaftungsrecht, 5. Aufl., Rn. 435). Auf welchen Personenkreis für die Bestimmung des zu erwartenden Sicherheitsniveaus abzustellen ist, lässt der Wortlaut des Gesetzes offen. In der Literatur wird hierzu teilweise auf den Erwartungshorizont der durch die fehlende Produktsicherheit betroffenen Allgemeinheit (Staudinger/Oechsler, a.a.O., Rn. 15 m.w.N.), teilweise aber auch auf die Erwartung des durchschnittlichen Benutzers oder Verbrauchers abgestellt (vgl. Kullmann, a.a.O., Rn. 435 f.). In der Sache besteht jedoch Einigkeit, dass es für die Bestimmung des Fehlerbegriffs nicht auf die subjektiven Sicherheitserwartungen des konkret Geschädigten ankommt, sondern dass in erster Linie die Sicherheitserwartungen des Personenkreises maßgeblich sind, an den sich der Hersteller mit seinem Produkt wendet. Da der Schutzbereich der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz indessen nicht auf die Erwerber oder Nutzer von Produkten beschränkt ist, sondern auch unbeteiligte Dritte einschließt, sind nicht nur die Sicherheitserwartungen des Adressatenkreises des vermarkteten Produkts zu berücksichtigen, sondern darüber hinaus auch das Schutzniveau, welches Dritte berechtigterweise erwarten können, sofern sie mit der Sache in Berührung kommen (MünchKomm-BGB/Wagner, a.a.O., Rn. 5; Staudinger/Oechsler, a.a.O., Rn. 15 ff. und Rn. 20). Maßgeblich ist der Sicherheitsstandard, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (Senatsurteil vom 16. Februar 1972 - VI ZR 111/70 - VersR 1972, 559, 560).


b)
Ist die Ware für den Endverbraucher bestimmt, muss sie erhöhten Sicherheitsanforderungen genügen, die auf Wissen und Gefahrsteuerungspotential des durchschnittlichen Konsumenten Rücksicht nehmen (MünchKomm-BGB/Wagner, a.a.O., Rn. 8; Schmidt-Salzer/Hollmann, Kommentar EG-Richtlinie 3 Produkthaftung , 2. Aufl., Bd. 1, Art. 6 Rn. 122). Die Haftung des Herstellers erweitert sich gegenüber den allgemeinen Maßstäben dann, wenn seine Produkte an Risikogruppen vertrieben werden bzw. diese typischerweise gefährden. Dementsprechend bestimmt Art. 2 lit. b der Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95 EG (ABl. EG L 11 vom 15. Januar 2002, S. 4), dass die Produktsicherheit auch von den Erwartungen solcher Produktbenutzer abhängt, die bei der Verwendung des Produkts einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind. In diesem Zusammenhang werden ausdrücklich vor allem Kinder genannt (vgl. Staudinger/Oechsler, a.a.O., Rn. 28). Wird ein Produkt mehreren Adressatenkreisen dargeboten, hat sich der Hersteller an der am wenigsten informierten und zur Gefahrsteuerung kompetenten Gruppe zu orientieren, also den jeweils höchsten Sicherheitsstandard zu gewährleisten (Foerste in: v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch, 2. Aufl., Bd. 2, § 74, Rn. 46; MünchKomm-BGB/Wagner, a.a.O.).

Auch die Verletzung von Instruktionspflichten führt zur Haftung

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.12.2006 - Aktenzeichen 13 U 156/05

...Den selbständigen Vertriebshändler treffen aber Instruktionspflichten. Es bestehen Warn- und Hinweispflichten auch unter deliktischem Aspekt. Den Vertriebshändler trifft eine eigene 3 Instruktionspflicht 4 , wenn ihn der ausländische Hersteller mit der Produktinformation des Erwerbers oder der Vertragshändler beauftragt; ferner hat er passive Produktbeobachtungspflichten und unter Umständen eine Pflicht zur Überprüfung der Ware auf gefahrengeneigte Beschaffenheit. Diese Grundsätze gelten auch bei einer engen wirtschaftlichen und rechtlichen Verflechtung zwischen Hersteller und Vertriebshändler, wobei auf Grund der engen Verflechtung besondere Umstände, die eine Überprüfung des Produkts erforderlich machen, vorliegen (vgl. Palandt/Sprau, BGB 65. Aufl., § 823 Rdnr. 171 und 179 ff. m. w. N.). Eine eigene Gefahrabwendungspflicht in Gestalt einer Instruktionspflicht trifft eine Vertriebsgesellschaft, wenn ihre Muttergesellschaft, z. B. der ausländische Hersteller, sie mit der Produktinformation der Erwerber und Vertriebshändler beauftragt hat. Regelmäßig obliegen ihr auch bezüglich der von ihr vertriebenen Produkte Produktbeobachtungspflichten und damit auch die aus der Produktbeobachtung etwa folgenden zusätzlichen Instruktionspflichten (BGH NJW 1987, 1009 f.).

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2. Im Rahmen dieser Informationspflicht war die Beklagte verpflichtet, die Verbraucher vor denjenigen Gefahren zu warnen, die aus der Verwendung des Produkts entstehen können. In Warnhinweisen über Produktgefahren muss die Art der drohenden Gefahr deutlich herausgestellt werden. Jedenfalls dann, wenn erhebliche Körper- oder Gesundheitsschäden durch die Anwendung des Produkts entstehen können, muss der Verwender aus den Warnhinweisen auch erkennen können, warum dieses Produkt gefährlich werden kann (BGH NJW 1992, 560 ff = BGHZ 116, 61 ff.). An diese Pflicht zur Aufklärung und Warnung sind besonders strenge Anforderungen zu stellen. Sie schließt eine Pflicht ein, vor naheliegendem Fehlgebrauch oder Missbrauch angemessen zu warnen (BGH NJW 1989, 1542 ff.; 1999, 2815 ff.).

BGH, Urteil vom 07.10.1986 - Aktenzeichen VI ZR 187/85

Zur Instruktionspflicht des Warenherstellers.


a) Zutreffend weist das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 7. Juli 1981 (VI ZR 62/80 - VersR 1981, 957, 958 = NJW 1981, 2514) darauf hin, daß der industrielle Hersteller eines chemischen Erzeugnisses den Verbraucher in geeigneter Weise vor den Gefahren warnen muß, mit denen aufgrund der Zusammensetzung des Erzeugnisses bei der - im weitesten Sinne - bestimmungsgemäßen Anwendung zu rechnen ist. Das Berufungsgericht hat ersichtlich auch nicht verkannt, daß Instruktionspflichten des Herstellers nur im Rahmen der Verbrauchererwartung bestehen und nur, soweit er damit rechnen muß, daß seine Produkte in die Hand von Personen gelangen, die mit den Produktgefahren nicht vertraut sind (Senatsurteil vom 4. Februar 1986 - VI ZR 179/84 - VersR 1986, 653 ).