Arbeitsunfall in der GUV

Leistungsfall Arbeitsunfall u.a.

Die Gesetzliche Unfallversicherung (GUV) hat Leistungen zu erbringen, wenn der Tod des Versicherten auf einem Arbeitsunfall beruht. Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn ein Ereignis von außen auf den Körper einwirkt und nicht auf Freiwilligkeit beruht (§ 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII).

Suizid wegen Mobbing am Arbeitsplatz ist als Unfallfolge versichert

Ein gesetzlich unfallversicherter Arbeitnehmer beging Selbstmord. Sein dramatischer Abschiedsbrief enthielt einen Hinweis, dass die berufliche Situation ein wesentliches Motiv seiner Handlung war. Die Witwe stellte daraufhin bei der Berufsgenossenschaft (BG) Antrag auf Hinterbliebenenleistungen.

Ihr Ehemann habe sich wegen "Mobbing am Arbeitsplatz" getötet. Die BG lehnte die Leistungsgewährung natürlich ab, was heute an der Tagesordnung ist. Die Witwe klagte - mit Erfolg.

Grundsätzlich ist eine Selbsttötung als willensgetragene Eigenverletzung kein Arbeitsunfall. Sie kann aber ausnahmsweise Folge eines betriebsbedingten Ereignisses sein und damit als Arbeitsunfall die Leistungspflicht der GUV begründen.

Die Entscheidung: Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat der Witwe Hinterbliebenenleistungen der GUV zugesprochen (Urteil v. 29.04.2008, L 18 U 272/04). Als Unfallereignis hat das LSG nicht die Selbsttötung angesehen sondern auf Einwirkungen auf den Versicherten im Betrieb abgestellt. Diese Einwirkung sei ein Arbeitsunfall, wenn sie zeitlich auf eine Arbeitsschicht begrenzt sei (ständige Rechtsprechung).