Arbeitsunfall in der GUV

Die Gesetzliche Unfallversicherung (GUV) hat Leistungen zu erbringen, wenn der Tod des Versicherten auf einem Arbeitsunfall beruht. Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn ein Ereignis von außen auf den Körper einwirkt und nicht auf Freiwilligkeit beruht (§ 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII).