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RA Oliver Wicher
Fachanwalt für Steuer- und Medizinrecht

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Steuern für Freiberufler

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Steuerstreit vor den Finanzgerichten

Steuerstrafrecht

Steuerrecht der Heilberufe

Wir beraten Angehörige des Heilberufes in allen vertrags- und steuerrechtlichen Fragen.

Zu den Heilberufen gehören Tätigkeiten als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker,
Dentist, Krankengymnast, Hebamme und ähnliche heilberufliche Tätigkeiten.
Nach der Definition des § 1 HeilprG liegt ein Heilberuf vor, wenn sich um
eine Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten,
Leiden oder sonstigen Körperschäden handelt. Kennzeichen eines Heilberufes
ist grob gesagt die unmittelbare Arbeit am Patienten.

Damit ist auch die Tätigkeit des Heilberuflers grundsätzlich im Rahmen der
freiberuflichen Einkunftsart gem. § 18 Einkommensteuergesetz anerkannt.
Umsätze aus heilberuflichen Tätigkeiten unterliegen grundsätzlich nicht der
Umsatz- und Gewerbesteuer. Dabei ist die Befreiung von der Umsatzsteuer an
keine Rechtsform gebunden, weshalb auch Umsätze aus Heilberufen die durch
eine GmbH erzielt werden von der Umsatzsteuer befreit sein können.

In vielen Einzelheiten unterscheidet sich das Steuerrecht für Heilberufe vom
Steuerrecht der Gewerbetreibenden.