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Urteile

Haftung von Gerichtsgutachtern neu geregelt

Befangenheit von Sachverständigen

Beweis mit Arztgutachten

VERSICHERUNGEN SOLLEN GUTACHTER NICHT ALLEIN AUSWÄHLEN KÖNNEN
Herausgeber: Deutscher BundestagBonn, Bundeshaus, Telefon 02 28 / 1 62 56 42, Telefax 1 62 61 91Verantwortlich: Dr. Yvonne KempenRedaktionsmitglieder: Dr. Bernhard Bode, Andreas Kerstges, Michael Klein, Silvia Möl-ler, Dr. Volker Müller 24. März 1999
Bonn: (hib) pt- Für gesetzliche Initiativen bei der Auswahl der Gutachter im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung hat sich der Petitionsausschuß eingesetzt. Deshalb beschlossen die Mitglieder des Ausschusses am Mittwoch morgen einvernehmlich, die entsprechenden Eingaben dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages "zur Kenntnis" zu geben. Es lagen dem Ausschuß mehrere Eingaben vor, in denen die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der Gutachter in Zweifel gezogen werden. Insbesondere wurden von den Petenten wie zuvor auch schon in früheren Eingaben beanstandet, daß die Gutachter einseitig von den Unfallversicherungsträgern bestimmt würden. Diese hätten meist ihre "Stammgutachter". Die Gutachten würden deshalb oft, so die Petenten, einseitig zugunsten der Unfallversicherungsträger abgefaßt, weil die Sachverständigen von den Versicherungen finanziell abhängig seien. Nach mehreren Initiativen des Petitionsausschusses in den vergangenen Legislaturperioden war das Unfallversicherungsrecht geändert worden, erklärten die Ausschußmitglieder. So sei jetzt vorgeschrieben, daß vor Erteilung eines Gutachtenauftrags der Unfallversicherungsträger dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl nennen müsse. Damit sei im Vergleich zu der früheren Rechtslage eine "gewisse Verbesserung" im Sinne des Petenten eingetreten, hieß es. Dies reichte den Mitgliedern des Ausschusses aber noch nicht aus. Deshalb hielten sie es gerade zu Beginn der 14. Wahlperiode für wichtig, die Fraktionen und das Ministerium auf die Anliegen der Petenten erneut aufmerksam zu machen. Die Petitionen könnten als Anregung für eine gesetzgeberische Initiative geeignet sein.

BfD:(Bericht :97-98)
23.4.4 Kontrolle der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft
Bei der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft habe ich vor allem die Gutachterdatei für Berufskrankheiten kontrolliert. Die Datei ist eine Arbeitshilfe für die Mitarbeiter der Berufskrankheiten-Abteilung und dient der Ermittlung eines für die Begutachtung bestimmter Berufskrankheiten kompetenten und möglichst ortsnahen Gutachters. In der Datei waren zu einigen Gutachtern Merkmale enthalten, die sich auf die Bearbeitungsdauer oder Verwertbarkeit des Gutachtens (Schlüssigkeit der Begründung, Erfahrungswerte über die Akzeptanz bei Gerichten, Auffassung des Gutachters zu wissenschaftlich streitigen Fachfragen) bezogen. Obwohl gegen die Erforderlichkeit einer solchen Datei keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, habe ich in Übereinstimmung mit der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft festgestellt, daß die Gutachterdatei u.a. wegen der darin enthaltenen Daten und ihrer Konzeption so nicht zulässig und somit änderungsbedürftig ist. Inzwischen hat mir die Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft mitgeteilt, daß sie die Gutachterdatei entsprechend meinen Empfehlungen überarbeitet hat und die betroffenen Gutachter über die Speicherung ihrer Daten informiert werden.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
23.1 Unfallversicherungsrecht kodifiziert
Am 01. Januar 1997 ist das Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch - SGB VII - in Kraft getreten. Die Vorbereitung dieses auch unter Datenschutzgesichtspunkten wichtigen Gesetzes habe ich von Anfang an mit großer Intensität und in guter Zusammenarbeit mit dem BMA begleitet.
Anknüpfend an die in meinem 15. Tätigkeitsbericht (Nr. 14.1) im einzelnen dargestellten Grundsatzprobleme der gesetzlichen Unfallversicherung war es mein vorrangiges Ziel, den Versicherten so weit wie möglich in das Feststellungsverfahren einzubeziehen und die einzelnen Verfahrensschritte für ihn transparent zu gestalten, sowie die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung im einzelnen - orientiert am Maßstab der Verhältnismäßigkeit - normenklar festzulegen.
Insgesamt kann ich eine befriedigende Bilanz meiner Bemühungen ziehen:
...
· Das Verfahren der Erteilung eines Gutachtenauftrages wurde ebenfalls gesetzlich geregelt, was damit die Rechte der Versicherten stärkt. Wegen des durch jede Untersuchung erfolgenden erheblichen Eingriffs in die Grundrechte der Versicherten, der besonderen Sensibilität der erhobenen medizinischen Daten sowie der in diesem Zusammenhang häufig befürchteten und mitunter auch beklagten Interessengebundenheit von Gutachtern war es mir ein wesentliches Anliegen, eine umfassende Mitwirkung des Versicherten sicherzustellen. Dies ist mit der Vorschrift des § 200 Abs. 2 SGB VII gelungen.

Aufgrund der Bedeutung dieser Vorschrift gebe ich den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (BT-Drs. 13/4853 vom 12.06.96 S. 22 und S. 13), der eindrucksvoll die parlamentarischen Überlegungen zum "Gutachterwesen" zum Aus-druck bringt, im Wortlaut wieder:
"Die Vorschrift begründet bei der Bestellung von Gutachtern ein Auswahlrecht für den Versicherten und dient damit der Transparenz des Verfahrens. Das Auswahlrecht setzt voraus, daß der Unfallversicherungsträger dem Versicherten mehrere geeignete Gutachter vorschlägt; auch der Versicherte hat das Recht, einen oder mehrere Gutachter vorzuschlagen. In bestimmten Fällen (insbesondere dann, wenn zu einem Kausalzusammenhang noch keine breiten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen) wird allerdings nur eine sehr geringe Zahl von Gutachtern zur Verfügung stehen, so daß der Unfallversicherungsträger dem Versicherten lediglich zwei oder auch nur einen Gutachter vorschlagen kann. Der Gesetzgeber geht aber da-von aus, daß es sich dabei nur um Ausnahmesituationen handeln kann. Mit der Neuregelung verbindet der Gesetzgeber ferner die nachdrückliche Erwartung, daß die Unfallversicherungsträger dafür Sorge tragen, daß eine ausreichende Anzahl von Gut-achtern zur Verfügung steht und der für die Erstattung der Gutachten benötigte Zeitraum deutlich verringert wird. ... Es bestand auch Übereinstimmung, daß sich die im Ausschuß neu beschlossene Regelung des Artikels 1 § 200 Abs. 2 auch auf die Vergabe von Gutachten nach Aktenlage erstreckt."
BfD:(Bericht :97-98)






LSG NRW, L 17 U 54/90, Urteil v. 11.12.1991
" Nach wohl überwiegender Auffassung geht der sozialrechtliche Geheimnisschutz bei den Sozialdaten den prozessualen Vorschriften, die die Übermittlung von Informationen an Gerichte betreffen, vor (m.Zit.). Begründet wird dies zutreffend damit, daß der Gesetzgeber die Offenbarungsbefugnis in §§ 67 ff. SGB X abschließend regeln wollte und andere - insbesondere die des gerichtlichen Verfahrens - daneben nicht durchgreifen sollen ( m.Zit,). Daher sind bei der Anwendung und Auslegung der einschlägigen prozessualen Vorschriften die Bestimmungen der §§ 67 ff SGB X zu beachten, die über §§ 69 Abs. 1 Nr. 1 , 78 SGB X Eingang in das Gerichtsverfahren finden (m.Zit.). Dieser Auffassung wird auch in der prozeßrechtlichen Literatur gefolgt (m.Zit.). Der Senat schließt sich dieser Meinung an. "

Leitlinien der gewerblichen Berufsgenossenschaften zur Begutachtung bei Berufskrankheiten HVBG St.Augustin 8/98:
Ziff. 3.2
........Die von den Landesverbänden anerkannten BK-Gutachter werden in Gutachterverzeichnissen geführt, die den Berufsgenossenschaften zur Verfügung stehen.
Ziff. 4.2: ........Die Anerkennung des BK-Gutachters kann bei einschlägigen Pflichtverstößen durch den Vorstand des Landesverbands entzogen werden.

Berlin, den 7. Januar 2002
Bericht des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung über die Begutachtung in der gesetzlichen Unfallversicherung

· Rechtsgrundlage für den Sachverständigenbeweis durch medizinische Gutachten in der Unfallversicherung ist § 21 Abs. 1 SGB X. Aufgabe des Sachverständigen ist es, anhand von fachlichen Erfahrungssätzen und eigenen fachlichen Schlüssen Tatsachen zu liefern, die in eine fachliche Äußerung, das Gutachten, münden. Das Bundesversicherungsamt ist bei seinen Bemerkungen und Entscheidungen gegenüber den Unfallversicherungsträgern in entsprechenden Fällen davon ausgegangen, dass zwar jeder Sachverständige im Sinne des § 21 SGB X begrifflich Gutachter ist, andererseits aber nicht jeder verwaltungsinterne medizinische Ratgeber zugleich Sachverständiger im Sinne des § 21 SGB X ist. Ferner wurde zugrunde gelegt, dass Beweismittel in diesem Sinne nur sein kann, was bei der Beweiswürdigung in der schriftlichen Verwaltungsentscheidung entsprechend verwendet wird. Wird etwa das Votum eines beratenden Arztes in die Bescheidbegründung einbezogen, sei dies folglich als Beweismittel zu qualifizieren.
Nach Auffassung des Bundesversicherungsamtes ist mithin derjenige Gutachter im Sinne des § 200 Abs. 2 SGB VII, mit dessen konkreter Aussage der Unfallversicherungsträger in seinem Bescheid den Sachverständigenbeweis führt. Folglich wurde es als Verstoß gegen § 200 Abs. 2 SGB VII angesehen, wenn dieser Gutachter nicht zur Auswahl gestellt worden war und in Verbindung mit § 21 Abs. 1 SGB X wurde eine Verletzung einer Vorschrift über das Verwaltungsverfahren im Sinne des § 42 S. 1 SGB X angenommen. Stützt sich der Bescheid dagegen nicht auf das Votum des beratenden Arztes, sei dieser nicht als Sachverständiger/Gutachter nach § 200 Abs. 2 SGB VII, sondern wie ein Mitarbeiter der Verwaltung tätig geworden. Ihn könne der Versicherte ebenso wenig wie den jeweiligen Sachbearbeiter aussuchen. Während ein in dieser Art und Weise tätig gewordener beratender Arzt lediglich bei der Beweiswürdigung, d.h. bei der internen Entscheidungsfindung des Sachbearbeiters helfe, diene der im Bescheid genannte beratende Arzt als Sachverständiger der Beweiserhebung, was Transparenz, Vertrauen und Auswahlmöglichkeit erfordere. Sowohl der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften als auch der weitaus größte Teil der Berufsgenossenschaften haben sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen (s.a. Tätigkeitsbericht des Bundesversicherungsamtes 1999 S. 56). Soweit ersichtlich, werden diese Kriterien inzwischen von allen Berufsgenossenschaften beachtet.???

HVBG
Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Sankt Augustin, 28.08.2003 2 (02241)
FAX (0 22 41)
E-Mail:
Ansprechpartner:
[Datenschutz 006/2003
Abgrenzung Gutachter/Beratender Arzt
412.8:418.18-Datenschutz § 200 Abs. 2 SGB VII
Sehr geehrte Damen und Herren,

bereits die obigen Rundschreiben befassten sich mit der Problematik der Abgrenzung des beratenden Arztes zum Gutachter. Wird ein Gutachtenauftrag erteilt, so ist § 200 Abs. 2 SGB VII zu beachten.

Die schwierigen Abgrenzungsfragen wurden nochmals mit dem Bundesversicherungsamt und dem Bundesbeauftragen für den Datenschutz eingehend erörtert. Ergebnis der Erörterungen waren folgende Feststellungen:

Allgemeine Grundsätze
· § 200 Abs. 2 SGB VII knüpft an den Gutachtenauftrag an.
· Ein Gutachtenauftrag im Sinne des § 200 Abs. 2 SGB VII liegt nicht vor, wenn sich der
-beratende Arzt mit einer Fachfrage ohne Bezug auf eine bestimmte Person befasst; an
ders ist zu entscheiden, wenn eine Beurteilung im Einzelfall erfolgt, da eine wirksame
Anonymisierung praktisch undurchführbar ist und allenfalls zu einer Pseudonymisierung
führt.

· In der Akte muss der Gutachtenauftrag oder die Bitte um Stellungnahme des beraten- den Arztes dokumentiert sein. Ob ein Gutachten i.S- des § 200 Abs. 2 SGB VII in Auf- trag gegeben wird oder ob lediglich der beratende Arzt in Anspruch genommen wird, hängt entscheidend von der Form des Auftrags an den Arzt ab. Anhand der Formulierung des Auftrags an den Arzt ist zu entscheiden, ob ein Gutachten im Sinne des § 200 Abs. 2 SGB VII in Auftrag gegeben wird oder ob lediglich der beratende Arzt in Anspruch genommen wird.
· Die Berufung im Bescheid auf eine "Stellungnahme des beratenden Arztes" macht diese zum Gutachten mit der Folge, dass § 200 Abs. 2 SGB VII hätte angewandt werden müssen.
· Die Tätigkeit als Gutachter und die als beratender Arzt im selben Fall schließen sich gegenseitig aus. Wer als beratender Arzt in einem Fall eingeschaltet war, darf in diesem nicht mehr als Gutachter eingesetzt werden; wer in einem Fall bereits als Gutachter tätig war, kann in diesem Fall nicht mehr als beratender Arzt tätig werden.

2. Gutachtenauftrag
Von einem Gutachten ist auszugehen, wenn

· entweder ausdrücklich ein Gutachtenauftrag - insbesondere unter Verweis auf den Vertrag "UV-Träger/Arzte" - erteilt
· oder unabhängig von der Verwendung des Begriffs "Gutachten" eine schriftliche Äußerung eines Arztes angefordert wird, die in Bezug auf Gegenstand und Umfang der gestellten Fragen, den Umfang der Befunderhebung, die geforderte Beurteilungstiefe oder die Höhe des Honorars einem Gutachten nach dem Vertrag "UV-Träger/Ärzte" entspricht. Dabei ist es unerheblich, ob die Expertise nach Aktenlage oder nach persönlicher Untersuchung erstellt wird. Ebenso ist es ohne Belang, ob sie in den Diensträumen der Verwaltung oder in den Räumlichkeiten des Arztes gefertigt wird.

3_ Tätigwerden des beratenden Arztes
Die Mitwirkung des intern tätigen Beratungsarztes beschränkt sich insbesondere auf folgende Sachverhalte:

· Unterstützung und Beratung der Sachbearbeitung bei der Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes
· Klärung der Diagnose
· Oberprüfung der Schlüssigkeit bereits vorliegender Gutachten (z.B. MdE- oder Zusammenhangsfragen).

Hierbei gilt folgendes:

Formuliert der beratende Arzt bei der internen Prüfung Zweifel an der gutachterlichen (Zusamenhangs-)Beurteilung und lässt sich diese nicht auf Grund eindeutig falscher Ausgangsannahmen des Gutachters (z. B. unzutreffende Diagnose, zu Grunde legen des falschen Unfallhergangs bzw. einer unzutreffenden Exposition) oder klarer Verkennung allgemein anerkannter und in Literatur und Rechtsprechung bestätigter medizinischer Grundlagen widerlegen, ist beim ursprünglichen Gutachter Rücksprache zu halten oder unter Beachtung des Gutachterwahlrechts ein neues Gutachten in Auftrag zu geben.
Von einer beratenden Stellungnahme kann nicht mehr ausgegangen werden, wenn komplexe (Zusammenhangs-)Fragen zu beurteilen sind oder ausführliche Zweitexpertisen zu bereits vorhandenen Gutachten abgefordert werden oder beabsichtigt ist, diese als Beweismittel in das Verwaltungsverfahren einzuführen.
4. Hinweis auf vertragliche Beziehungen

Wird ein Arzt, mit dem vertragliche Beziehungen bestehen, im Rahmen des § 200 Abs. 2 SGB VII zur Auswahl gestellt, ist auf diese Beziehungen ausdrücklich hinzuweisen.