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Urteile

Haftung von Gerichtsgutachtern neu geregelt

Befangenheit von Sachverständigen

Beweis mit Arztgutachten

Begutachtungsverfahren im Unfallversicherungsrecht

VERSICHERUNGEN SOLLEN GUTACHTER NICHT ALLEIN AUSWÄHLEN KÖNNEN
Herausgeber: Deutscher BundestagBonn, Bundeshaus, Telefon 02 28 / 1 62 56 42, Telefax 1 62 61 91Verantwortlich: Dr. Yvonne KempenRedaktionsmitglieder: Dr. Bernhard Bode, Andreas Kerstges, Michael Klein, Silvia Möl-ler, Dr. Volker Müller 24. März 1999
Bonn: (hib) pt- Für gesetzliche Initiativen bei der Auswahl der Gutachter im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung hat sich der Petitionsausschuß eingesetzt. Deshalb beschlossen die Mitglieder des Ausschusses am Mittwoch morgen einvernehmlich, die entsprechenden Eingaben dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages "zur Kenntnis" zu geben. Es lagen dem Ausschuß mehrere Eingaben vor, in denen die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der Gutachter in Zweifel gezogen werden. Insbesondere wurden von den Petenten wie zuvor auch schon in früheren Eingaben beanstandet, daß die Gutachter einseitig von den Unfallversicherungsträgern bestimmt würden. Diese hätten meist ihre "Stammgutachter". Die Gutachten würden deshalb oft, so die Petenten, einseitig zugunsten der Unfallversicherungsträger abgefaßt, weil die Sachverständigen von den Versicherungen finanziell abhängig seien. Nach mehreren Initiativen des Petitionsausschusses in den vergangenen Legislaturperioden war das Unfallversicherungsrecht geändert worden, erklärten die Ausschußmitglieder. So sei jetzt vorgeschrieben, daß vor Erteilung eines Gutachtenauftrags der Unfallversicherungsträger dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl nennen müsse. Damit sei im Vergleich zu der früheren Rechtslage eine "gewisse Verbesserung" im Sinne des Petenten eingetreten, hieß es. Dies reichte den Mitgliedern des Ausschusses aber noch nicht aus. Deshalb hielten sie es gerade zu Beginn der 14. Wahlperiode für wichtig, die Fraktionen und das Ministerium auf die Anliegen der Petenten erneut aufmerksam zu machen. Die Petitionen könnten als Anregung für eine gesetzgeberische Initiative geeignet sein.

BfD:(Bericht :97-98)
23.4.4 Kontrolle der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft
Bei der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft habe ich vor allem die Gutachterdatei für Berufskrankheiten kontrolliert. Die Datei ist eine Arbeitshilfe für die Mitarbeiter der Berufskrankheiten-Abteilung und dient der Ermittlung eines für die Begutachtung bestimmter Berufskrankheiten kompetenten und möglichst ortsnahen Gutachters. In der Datei waren zu einigen Gutachtern Merkmale enthalten, die sich auf die Bearbeitungsdauer oder Verwertbarkeit des Gutachtens (Schlüssigkeit der Begründung, Erfahrungswerte über die Akzeptanz bei Gerichten, Auffassung des Gutachters zu wissenschaftlich streitigen Fachfragen) bezogen. Obwohl gegen die Erforderlichkeit einer solchen Datei keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, habe ich in Übereinstimmung mit der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft festgestellt, daß die Gutachterdatei u.a. wegen der darin enthaltenen Daten und ihrer Konzeption so nicht zulässig und somit änderungsbedürftig ist. Inzwischen hat mir die Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft mitgeteilt, daß sie die Gutachterdatei entsprechend meinen Empfehlungen überarbeitet hat und die betroffenen Gutachter über die Speicherung ihrer Daten informiert werden.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
23.1 Unfallversicherungsrecht kodifiziert
Am 01. Januar 1997 ist das Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch - SGB VII - in Kraft getreten. Die Vorbereitung dieses auch unter Datenschutzgesichtspunkten wichtigen Gesetzes habe ich von Anfang an mit großer Intensität und in guter Zusammenarbeit mit dem BMA begleitet.
Anknüpfend an die in meinem 15. Tätigkeitsbericht (Nr. 14.1) im einzelnen dargestellten Grundsatzprobleme der gesetzlichen Unfallversicherung war es mein vorrangiges Ziel, den Versicherten so weit wie möglich in das Feststellungsverfahren einzubeziehen und die einzelnen Verfahrensschritte für ihn transparent zu gestalten, sowie die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung im einzelnen - orientiert am Maßstab der Verhältnismäßigkeit - normenklar festzulegen.
Insgesamt kann ich eine befriedigende Bilanz meiner Bemühungen ziehen:
...
· Das Verfahren der Erteilung eines Gutachtenauftrages wurde ebenfalls gesetzlich geregelt, was damit die Rechte der Versicherten stärkt. Wegen des durch jede Untersuchung erfolgenden erheblichen Eingriffs in die Grundrechte der Versicherten, der besonderen Sensibilität der erhobenen medizinischen Daten sowie der in diesem Zusammenhang häufig befürchteten und mitunter auch beklagten Interessengebundenheit von Gutachtern war es mir ein wesentliches Anliegen, eine umfassende Mitwirkung des Versicherten sicherzustellen. Dies ist mit der Vorschrift des § 200 Abs. 2 SGB VII gelungen.

Aufgrund der Bedeutung dieser Vorschrift gebe ich den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (BT-Drs. 13/4853 vom 12.06.96 S. 22 und S. 13), der eindrucksvoll die parlamentarischen Überlegungen zum "Gutachterwesen" zum Aus-druck bringt, im Wortlaut wieder:
"Die Vorschrift begründet bei der Bestellung von Gutachtern ein Auswahlrecht für den Versicherten und dient damit der Transparenz des Verfahrens. Das Auswahlrecht setzt voraus, daß der Unfallversicherungsträger dem Versicherten mehrere geeignete Gutachter vorschlägt; auch der Versicherte hat das Recht, einen oder mehrere Gutachter vorzuschlagen. In bestimmten Fällen (insbesondere dann, wenn zu einem Kausalzusammenhang noch keine breiten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen) wird allerdings nur eine sehr geringe Zahl von Gutachtern zur Verfügung stehen, so daß der Unfallversicherungsträger dem Versicherten lediglich zwei oder auch nur einen Gutachter vorschlagen kann. Der Gesetzgeber geht aber da-von aus, daß es sich dabei nur um Ausnahmesituationen handeln kann. Mit der Neuregelung verbindet der Gesetzgeber ferner die nachdrückliche Erwartung, daß die Unfallversicherungsträger dafür Sorge tragen, daß eine ausreichende Anzahl von Gut-achtern zur Verfügung steht und der für die Erstattung der Gutachten benötigte Zeitraum deutlich verringert wird. ... Es bestand auch Übereinstimmung, daß sich die im Ausschuß neu beschlossene Regelung des Artikels 1 § 200 Abs. 2 auch auf die Vergabe von Gutachten nach Aktenlage erstreckt."
BfD:(Bericht :97-98)






LSG NRW, L 17 U 54/90, Urteil v. 11.12.1991
" Nach wohl überwiegender Auffassung geht der sozialrechtliche Geheimnisschutz bei den Sozialdaten den prozessualen Vorschriften, die die Übermittlung von Informationen an Gerichte betreffen, vor (m.Zit.). Begründet wird dies zutreffend damit, daß der Gesetzgeber die Offenbarungsbefugnis in §§ 67 ff. SGB X abschließend regeln wollte und andere - insbesondere die des gerichtlichen Verfahrens - daneben nicht durchgreifen sollen ( m.Zit,). Daher sind bei der Anwendung und Auslegung der einschlägigen prozessualen Vorschriften die Bestimmungen der §§ 67 ff SGB X zu beachten, die über §§ 69 Abs. 1 Nr. 1 , 78 SGB X Eingang in das Gerichtsverfahren finden (m.Zit.). Dieser Auffassung wird auch in der prozeßrechtlichen Literatur gefolgt (m.Zit.). Der Senat schließt sich dieser Meinung an. "

Leitlinien der gewerblichen Berufsgenossenschaften zur Begutachtung bei Berufskrankheiten HVBG St.Augustin 8/98:
Ziff. 3.2
........Die von den Landesverbänden anerkannten BK-Gutachter werden in Gutachterverzeichnissen geführt, die den Berufsgenossenschaften zur Verfügung stehen.
Ziff. 4.2: ........Die Anerkennung des BK-Gutachters kann bei einschlägigen Pflichtverstößen durch den Vorstand des Landesverbands entzogen werden.

Berlin, den 7. Januar 2002
Bericht des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung über die Begutachtung in der gesetzlichen Unfallversicherung

· Rechtsgrundlage für den Sachverständigenbeweis durch medizinische Gutachten in der Unfallversicherung ist § 21 Abs. 1 SGB X. Aufgabe des Sachverständigen ist es, anhand von fachlichen Erfahrungssätzen und eigenen fachlichen Schlüssen Tatsachen zu liefern, die in eine fachliche Äußerung, das Gutachten, münden. Das Bundesversicherungsamt ist bei seinen Bemerkungen und Entscheidungen gegenüber den Unfallversicherungsträgern in entsprechenden Fällen davon ausgegangen, dass zwar jeder Sachverständige im Sinne des § 21 SGB X begrifflich Gutachter ist, andererseits aber nicht jeder verwaltungsinterne medizinische Ratgeber zugleich Sachverständiger im Sinne des § 21 SGB X ist. Ferner wurde zugrunde gelegt, dass Beweismittel in diesem Sinne nur sein kann, was bei der Beweiswürdigung in der schriftlichen Verwaltungsentscheidung entsprechend verwendet wird. Wird etwa das Votum eines beratenden Arztes in die Bescheidbegründung einbezogen, sei dies folglich als Beweismittel zu qualifizieren.
Nach Auffassung des Bundesversicherungsamtes ist mithin derjenige Gutachter im Sinne des § 200 Abs. 2 SGB VII, mit dessen konkreter Aussage der Unfallversicherungsträger in seinem Bescheid den Sachverständigenbeweis führt. Folglich wurde es als Verstoß gegen § 200 Abs. 2 SGB VII angesehen, wenn dieser Gutachter nicht zur Auswahl gestellt worden war und in Verbindung mit § 21 Abs. 1 SGB X wurde eine Verletzung einer Vorschrift über das Verwaltungsverfahren im Sinne des § 42 S. 1 SGB X angenommen. Stützt sich der Bescheid dagegen nicht auf das Votum des beratenden Arztes, sei dieser nicht als Sachverständiger/Gutachter nach § 200 Abs. 2 SGB VII, sondern wie ein Mitarbeiter der Verwaltung tätig geworden. Ihn könne der Versicherte ebenso wenig wie den jeweiligen Sachbearbeiter aussuchen. Während ein in dieser Art und Weise tätig gewordener beratender Arzt lediglich bei der Beweiswürdigung, d.h. bei der internen Entscheidungsfindung des Sachbearbeiters helfe, diene der im Bescheid genannte beratende Arzt als Sachverständiger der Beweiserhebung, was Transparenz, Vertrauen und Auswahlmöglichkeit erfordere. Sowohl der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften als auch der weitaus größte Teil der Berufsgenossenschaften haben sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen (s.a. Tätigkeitsbericht des Bundesversicherungsamtes 1999 S. 56). Soweit ersichtlich, werden diese Kriterien inzwischen von allen Berufsgenossenschaften beachtet.???

HVBG
Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Sankt Augustin, 28.08.2003 2 (02241)
FAX (0 22 41)
E-Mail:
Ansprechpartner:
[Datenschutz 006/2003
Abgrenzung Gutachter/Beratender Arzt
412.8:418.18-Datenschutz § 200 Abs. 2 SGB VII
Sehr geehrte Damen und Herren,

bereits die obigen Rundschreiben befassten sich mit der Problematik der Abgrenzung des beratenden Arztes zum Gutachter. Wird ein Gutachtenauftrag erteilt, so ist § 200 Abs. 2 SGB VII zu beachten.

Die schwierigen Abgrenzungsfragen wurden nochmals mit dem Bundesversicherungsamt und dem Bundesbeauftragen für den Datenschutz eingehend erörtert. Ergebnis der Erörterungen waren folgende Feststellungen:

Allgemeine Grundsätze
· § 200 Abs. 2 SGB VII knüpft an den Gutachtenauftrag an.
· Ein Gutachtenauftrag im Sinne des § 200 Abs. 2 SGB VII liegt nicht vor, wenn sich der
-beratende Arzt mit einer Fachfrage ohne Bezug auf eine bestimmte Person befasst; an
ders ist zu entscheiden, wenn eine Beurteilung im Einzelfall erfolgt, da eine wirksame
Anonymisierung praktisch undurchführbar ist und allenfalls zu einer Pseudonymisierung
führt.

· In der Akte muss der Gutachtenauftrag oder die Bitte um Stellungnahme des beraten- den Arztes dokumentiert sein. Ob ein Gutachten i.S- des § 200 Abs. 2 SGB VII in Auf- trag gegeben wird oder ob lediglich der beratende Arzt in Anspruch genommen wird, hängt entscheidend von der Form des Auftrags an den Arzt ab. Anhand der Formulierung des Auftrags an den Arzt ist zu entscheiden, ob ein Gutachten im Sinne des § 200 Abs. 2 SGB VII in Auftrag gegeben wird oder ob lediglich der beratende Arzt in Anspruch genommen wird.
· Die Berufung im Bescheid auf eine "Stellungnahme des beratenden Arztes" macht diese zum Gutachten mit der Folge, dass § 200 Abs. 2 SGB VII hätte angewandt werden müssen.
· Die Tätigkeit als Gutachter und die als beratender Arzt im selben Fall schließen sich gegenseitig aus. Wer als beratender Arzt in einem Fall eingeschaltet war, darf in diesem nicht mehr als Gutachter eingesetzt werden; wer in einem Fall bereits als Gutachter tätig war, kann in diesem Fall nicht mehr als beratender Arzt tätig werden.

2. Gutachtenauftrag
Von einem Gutachten ist auszugehen, wenn

· entweder ausdrücklich ein Gutachtenauftrag - insbesondere unter Verweis auf den Vertrag "UV-Träger/Arzte" - erteilt
· oder unabhängig von der Verwendung des Begriffs "Gutachten" eine schriftliche Äußerung eines Arztes angefordert wird, die in Bezug auf Gegenstand und Umfang der gestellten Fragen, den Umfang der Befunderhebung, die geforderte Beurteilungstiefe oder die Höhe des Honorars einem Gutachten nach dem Vertrag "UV-Träger/Ärzte" entspricht. Dabei ist es unerheblich, ob die Expertise nach Aktenlage oder nach persönlicher Untersuchung erstellt wird. Ebenso ist es ohne Belang, ob sie in den Diensträumen der Verwaltung oder in den Räumlichkeiten des Arztes gefertigt wird.

3_ Tätigwerden des beratenden Arztes
Die Mitwirkung des intern tätigen Beratungsarztes beschränkt sich insbesondere auf folgende Sachverhalte:

· Unterstützung und Beratung der Sachbearbeitung bei der Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes
· Klärung der Diagnose
· Oberprüfung der Schlüssigkeit bereits vorliegender Gutachten (z.B. MdE- oder Zusammenhangsfragen).

Hierbei gilt folgendes:

Formuliert der beratende Arzt bei der internen Prüfung Zweifel an der gutachterlichen (Zusamenhangs-)Beurteilung und lässt sich diese nicht auf Grund eindeutig falscher Ausgangsannahmen des Gutachters (z. B. unzutreffende Diagnose, zu Grunde legen des falschen Unfallhergangs bzw. einer unzutreffenden Exposition) oder klarer Verkennung allgemein anerkannter und in Literatur und Rechtsprechung bestätigter medizinischer Grundlagen widerlegen, ist beim ursprünglichen Gutachter Rücksprache zu halten oder unter Beachtung des Gutachterwahlrechts ein neues Gutachten in Auftrag zu geben.
Von einer beratenden Stellungnahme kann nicht mehr ausgegangen werden, wenn komplexe (Zusammenhangs-)Fragen zu beurteilen sind oder ausführliche Zweitexpertisen zu bereits vorhandenen Gutachten abgefordert werden oder beabsichtigt ist, diese als Beweismittel in das Verwaltungsverfahren einzuführen.
4. Hinweis auf vertragliche Beziehungen

Wird ein Arzt, mit dem vertragliche Beziehungen bestehen, im Rahmen des § 200 Abs. 2 SGB VII zur Auswahl gestellt, ist auf diese Beziehungen ausdrücklich hinzuweisen.



Kosten des Privatgutachtens

In Arzthaftungsprozessen sind die Kosten des vorprozessualen Privatgutachtens erstattungsfähig
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2005, Az. 15 W 33/04


In Arzthaftungsprozessen sind die Kosten eines vorprozessualen Privatgutachtens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und daher erstattungsfähig, weil für die Begründung der Klage bei Darstellung und Bewertung des Sachverhalts die Hilfe eines medizinischen Sachverständigen benötigt wird.

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1

Gutachterkauf ?

Rechtspolitik:
Lanz, ZRP 9/1998, 337-376 Zweiklassenrecht durch Gutachterkauf ; "die Misere des normalen Bürgers, der im Prozeß auf einen Sachverständigen trifft, hängt damit zusammen, daß er höchst selten mit Sachverständigen zu tun hat, seine Gegner ( Industrie, Versicherungen, Berufsgenossenschaften etc.) aber tagtäglich" m.w.Nw.und Einzelfällen.

BfA in SG Stade, Az. S 8 RA 68/98 v. 30.06.98:
"MCS ...ist zumindest nach dem derzeitigen Kenntnisstand am ehesten als phobische Neurose zu betrachten".
Die Württembergische Bau BG stellt am 29.04.1999 ( 98/76092/98/KU) die Gutachter Lehnert, Triebig und Konjetzko zur Auswahl nach § 200 II SGB VII).
Die Herren Lehnert und Triebig sind bereits öffentlich, in Urteilen sowie in vielen Presseveröffentlichungen ( für alle mit w.N. Bultmann, "Käufliche Wissenschaft", Droemer , München 1994; Schöndorf, "Von Menschen und Ratten", Verlag die Werkstatt , Göttingen 1998, S, 118) als befangen anzusehen (Lehnert als bezahlter Desowag- Unbedenklichkeitsexperte und Triebig zuletzt SG Gelsenkirchen S 10 U 82/91, v. 20.03.1993; StA Heidelberg; 1.260 Gutachten für BG´n in zwei Jahren; ).
Zu Prof. Dr. Konjetzko, Universität Mainz, bestehen enge Beziehungen (Mitautor des Buches Lehnert/Triebig "Neurotoxikologie in Arbeits- und Umweltmedizin" . 1.A. 1998 ). Konjetzko -Gutachten zugunsten von Versicherten ( vgl. Vogel, A. "und ich dachte, ich wäre versichert", abekra Verlag Altenstadt 1998) sind in der Regel ablehnend.
Prof. Wilfried Nix, Mainz, vertritt Thesen, die MCS-Geschädigten als Therapie das Lesen von Aufklärungsbroschüren und Verhaltenstherapie gegenüber Noxen empfiehlt ( Wechselduschen etc.), und keine Bedenken gegen Blutspenden CFS-kranker Spender hegt .
Umwelt Forsch Prax 1996 (4), 229-238 .
Prof. Nix ist Neurologe und Psychiater an der Universitätsklinik Mainz und empfiehlt MCS - Kranken u.a. das Lesen von Aufklärungsbroschüren und "verhaltenstherapeutische Desensibilierung gegenüber Noxen", m.a.W. Abhärtung , --- als Therapie ( vgl. hierzu: T.Merz, Arzt und Umwelt 1997, S. 208 m.w.N. ).
Prof. Dr. Nix wurde bereits mit Erfolg abgelehnt, weil er Thesen zur Rechtfertigung von Bluttransfusionen von CFS-kranken Spendern vertrat, deren Blutkonserven er Unbedenklichkeit bescheinigte, was sogar vom Bundesinstitut für Infektions- und nicht übertragbare Krankheiten diametral kommentiert wurde ( LG Mönchengladbach, Beschluss v. 14.08.1997, Az.: 5 T 415/97).
Auch wurde er von vielen Ersatzkassen als Gutachter eingesetzt, insbesondere wegen der Klärung des Krankheitsbildes CFS ( Erschöpfungssyndrom). U.a. hatte der Gutachter offen publiziert, daß sein erklärtes Therapieziel sei, der Patient solle lernen, sich mit seiner Erkrankung zu arrangieren.

Dr. Hugo Lanz, RA München, fand heraus, daß es einfacher sei, einen Patient z.B. aus Cuxhaven auch dort zu behandeln, und nicht zur Behandlung nach Mainz zu schicken, um ihm dieses zu sagen.
RA Dr. Lanz kam dahinter, daß Prof.Dr. Nix ein enger Hausfreund der Familie des Barmer- Ersatzkassenvorstandsvorsitzenden war ( aus: Umweltbelastungen und Gesundheit, Reader der SPD-Fraktion zu Anhörung, Bonn, 09.06.1999). Hieraus ergab sich zwanglos der Grund für die vielfache Inanspruchnahme des Prof.Dr. Nix.

S 9 U 51/95, Sozialgericht Mainz, Stellungnahme eines Gutachters aus dem Institut Ebbinghaus, Prager, Wischnewski zu Befangenheitsgründen, 13.08.1999:
"Das obengenannte Institut hat sich zur Aufgabe gesetzt, u.a. Begutachtungen für Berufskrankheiten durchzuführen. Naturgemäß liegt der Anteil der durch Unfallversicherungsträger von denen es meines Wissens 55 gibt, recht hoch. Wir bekommen Gutachtenaufträge von einer großen Zahl der 55 Unfallversicherungsträger. Darüberhinaus erstatten wir Gutachten im Auftrag örtlicher Sozialgerichte, des Landessozialgerichts Niedersachsen, des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz sowie einzelner Sozialgerichte aus anderen Bundesländern.
Würden die auf Veranlassung der Berufsgenossenschaften erstatteten Gutachten wegfallen, so wäre das Institut zwar nicht in seiner Existenz bedroht, es würde allerdings ein wesentliches Standbein seiner Existenz verlieren.
gez.
Dr. Prager "
(Das Sozialgericht Mainz wies den Befangenheitsantrag zurück).

Herrmann, H.P. RA , Stuttgart 05/2000
Gutachtern, deren wirtschaftliche Existenz nachhaltig von Aufträgen der öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Versicherungswirtschaft abhängt, kann und darf hinsichtlich der dargelegten Erkenntnistatsachen nicht uneingeschränkt geglaubt werden, denn diese Gutachter sind nicht unabhängig und nur der Sachverhaltserforschung und Erkenntnis verpflichtet, sondern in fast sträflicher Weise wirtschaftlich von einer Prozeßpartei abhängig und deshalb insbesondere hinsichtlich der Vollständigkeit ihrer Aussagen beschränkt. Sie haben ihre wirtschaftliche Existenz auf die - als gewerblich zu bezeichnende - Erstellung von Gutachten für private und gesetzliche Versicherungsträger konzentriert, und damit ihre wissenschaftliche "Unschuld" leichtfertig der Gewinnerzielung durch Begutachten geopfert. Vielfach bieten bereits spezielle Formulierungen in den einzelnen Gutachten Anlaß zur Annahme der Befangenheit, insbesondere Bemerkungen zur Entscheidungserheblichkeit bzw. die Weglassung (einseitige Würdigung) von Tatsachen.

DER SPIEGEL 20/1997: Pyrethroidgutachten
"Gerichte sind........auf Gutachter angewiesen. Die aber sind heillos zerstritten. "Es ist, als ob Sie einen Pudding an die Wand nageln wollen", klagt der Stuttgarter Rechtsanwalt Hans-Peter Herrmann, der zahlreiche Opfer vertritt.

DER SPIEGEL, 29/2000, 54-58
"Ein Filz und ein Geflecht"
Wer durch Arbeit krank wird, hat es schwer, seine Rente durchzusetzen. Zwielichtige Sachverständige helfen den Berufsgenossenschaften, Ansprüche abzuwehren. Folge: Die Genossenschaften konnten als einzige Sozialversicherung ihre Beiträge deutlich kürzen.
Rainer M. Kirchhoff war dem Fachmann nicht unbekannt. Der Mann aus München hatte sich lange Zeit Professor genannt und war ein viel beschäftigter Sachverständiger, bis er 1988 enttarnt wurde. Ein Gericht befand, Kirchhoff habe seinen Professorentitel zu Unrecht geführt und verurteilte ihn - der Spruch ist noch nicht rechtskräftig - zu einem Jahr Gefängnis auf Bewährung.
Dass Kirchhoff laut Gerichtsurteil ein Hochstapler war, kümmert das Sozialgericht Stuttgart nicht. ...

Dokumentationsband über die 41. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e.V. in Erlangen
vom 25. bis 28. April 2001 in Zusammenarbeit mit dem Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte e.V. - Berufsverband Deutscher Arbeitsmediziner - in Verbindung mit dem Hauptverband
der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V.
ARBEITSMEDIZIN UND UMWELTMEDIZIN IM NEUEN JAHRTAUSEND Arbeitsmedizinisches Kolloquium der gewerblichen Berufsgenossenschaften

Aus dem Grußwort des wackeren Erlanger Oberbürgermeisters Dr. S. Balleis
Oberbürgermeister der Stadt Erlangen:

"Das enge Zusammenwirken von Wissenschaft und Wirtschaft bildet in Erlangen die Grundlage für ehrgeizige Forschung und erfolgreiche Produktinnovationen.
Einzigartig ist die Fülle der Forschungsverbünde, in denen Hochschule und Unternehmen gemeinsam vorgehen.
Meine Damen und Herren, starken Rückenwind für unsere Bemühungen erhalten wir auch - und dafür sind wir sehr dankbar - von der Bayerischen
Staatskanzlei. Sie fördert unser Vorhaben nach Kräften und hat dies auch in der Regierungserklärung zur High-Tech-Offensive vom
12. Oktober 1999 dargelegt. So wird in den nächsten zehn Jahren allein für den Neubau verschiedener Universitätseinrichtungen rund eine dreiviertel Milliarde Mark investiert. Fertig gestellt sind inzwischen das Institut für Experimentelle und Klinische Pharmakologie und Toxikologie sowie das Molekularbiologische Forschungszentrum. In Kürze wird auch das neue Nichtoperative Zentrum seine Arbeit aufnehmen, wo modernste Untersuchungs- und Behandlungsräume für die Medizinischen Kliniken I und II entstehen.
In unmittelbarer Nähe zu den Universitätskliniken wird ein Innovations und Gründerzentrum Medizintechnik und Pharma entstehen. Ziel ist es,
Existenzgründer, die auf dem Gebiet der Medizintechnik tätig sind, innerhalb des Zentrums anzusiedeln. In direkter Nachbarschaft zu diesem
Gründerzentrum entstehen als weitere Ergänzung von Forschung und Lehre die Institute für Medizinische Physik und Medizinische Technik.
All diese Projekte, zusammen mit erheblichen Investitionen der Wirtschaft - ich denke hier zum Beispiel an die 200 Millionen Mark teure neue
Siemens-Med-Fabrik - tragen maßgeblich dazu bei, das Renommee Erlangens und seiner Umgebung als Medical Valley zu stärken."

Und die Regierung ?

13.Wahlperiode 18.04.1997 Kleine Anfrage:
.4. Wie können nach Einschätzung der Bundesregierung schadstoffbedingte Erkrankungen diagnostiziert werden, wenn es viele Substanzen mit unbekannten Wirkungen gibt ?
Mit welcher Berechtigung können vor diesem Hintergrund z.B. Patienten, die unter dem Multiple-Chemical - Sensitivity - Syndrom ( MCS) leiden, psychiatrisiert werden ?"
Antwort der Bundesregierung (Auszug): ...
Sollte der zweite Teil der Frage so zu verstehen sein, daß darunter Bestrebungen zur pauschalen Psychiatrisierung von Patienten, bei denen der Verdacht auf eine schadstoffbedingte Erkrankung besteht, als gegeben angenommen werden, so kann nur festgestellt werden, daß der Bundesregierung solche Bestrebungen nicht bekannt sind. Es ist auch nicht in ihrem Sinne , wenn Patienten, die ihre Beschwerden auf chemikalienbedingte Einflüsse zurückführen, von vornherein als psychisch krank bezeichnet werden.

Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode - 5 - Drucksache 14/2767:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
.......Sehr wahrscheinlich ist ein enger Zusammenhang von Umweltbelastungen und einer zunehmenden Zahl allergischer Erkrankungen, Schäden des Nerven- und Immunsystems sowie Auswirkungen auf die Fruchtbarkeit. Es gibt darüber hinaus Hinweise auf einen Zusammenhang zwischen Umweltbelastungen und bestimmten Symptomkomplexen wie das MCS-(Multiple Chemical Sensitivity)Syndrom oder das CF-(Chronic Fatigue)Syndrom.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf:
1..
2...
3. die Verfahren und Systeme zur Überwachung und Aufklärung bestehender
und potenzieller gesundheitlicher Risiken aus der Umwelt zu verbessern und
auf eine organisatorisch gesicherte Basis zu stellen (Umwelt-Gesundheits-
Surveillance-System). Dazu gehört der Aufbau eines Frühwarnsystems, das anhand der vorliegenden Daten und regelmäßiger Untersuchungen gesundheitsschädliche Umwelteinflüsse erkennt, bevor diese sich in größerem Umfang auswirken können sowie die Erhebung und Einbeziehung von Daten zur gesundheitlichen Belastung am Arbeitsplatz.
8. das Gutachterwesen bezüglich der Umweltmedizin grundlegend zu reformieren. In diesen Bereichen tätige Gutachter müssen entsprechend qualifi-
ziert sein, langjährige fachärztliche Erfahrung nachweisen und grundsätzlich unabhängig von Krankenkassen, Berufsgenossenschaften sowie der
Industrie sein.
10. die internationale Zusammenarbeit zu intensivieren, insbesondere den ge-
genseitigen Austausch relevanten Wissens über Umwelteinflüsse auf die Gesundheit und ihre Auswirkungen zu fördern sowie dieses Wissen publik
zu machen und zu nutzen.
Sämtliche Anträge wurden nach Annahme durch den Bundestag an die Bundesregierung bzw. an die Fraktionen überwiesen.
Bayrischer Landtag, 11.11.1999, Drucksache 14/2076
Antrag der SPD-Abgeordneten
Erstellung von medizinischen Gutachten bei den Entscheidungen der UV-Träger in Bayern
Der Landtag wollte beschließen:
Die Staatsregierung wird aufgefordert, dem Landtag bis zum 31.03.2000 einen Bericht darüber zu geben,
1. in welcher Weise das Auswahlverfahren für medizinische Sachverständige durch die
Unfallversicherungsträger (UVT) in Bayern unter der Berücksichtigung des Vorschlag-rechts der Versicherten umgesetzt wird.
wie die Handhabung und Problematik des Einsatzes von Ärzten, die bei den UVT beratend tätig sind, in diesem Zusammenhang zu bewerten sind,
wie die Verpflichtung, die Versicherten auf die Möglichkeit eigener Gutachtervorschläge hin-zuweisen, durch die UVT in Bayern wahrgenommen wird,
in welcher Weise die Datenschutzrechte der Betroffenen in den UVT- Verfahren gesichert sind und ob es hierbei bisher zu Verstößen gekommen ist,
2. in welchem Umfang sog. "Stempel-Gutachten" und "Gutachten nach Aktenlage" für die Entscheidungen der UVT in Bayern maßgeblich sind und mit welchen Problemen hierbei zu rechnen ist,
3. welche Probleme für die UTV in Bayern dadurch auftreten, dass Sachverständige
herangezogen werden, denen die für den Beurteilungsfall nötige Facharztqualität fehlt, so dass dadurch zusätzliche Erstellungen von Zusatzgutachten notwendig sind,
ob und welche Probleme für die Betroffenen durch das Zusammenwirken bei der Erstellung von Gutachten durch die UVT und staatlicher Gewerbeärzte auftreten können,
4. ob die Bedenken von Betroffenen gerechtfertigt sind, wonach mit der Erstellung von
Gutachten bei den UVT in Bayern zumindest teilweise Sachverständige beauftragt werden, die in beruflicher oder materieller Abhängigkeit zu den UVT, beispielsweise aufgrund kontinuierlicher Auftragnehmerschaft, stehen und hieraus einen erheblichen Teil ihres Einkommens beziehen.
Begründung:
Ebenso wie die Gerichte sind auch die UVT bei ihren Entscheidungen in Berufsunfähigkeits- und Rentenfragen entscheidend von Eignung und Kompetenz medizinischer Gutachter abhängig. Durch ihre Auswahlmöglichkeiten können die UVT entscheidend Einfluß nehmen, da sie mit den in Frage kommenden Gutachtern bestens vertraut sind, während dieser Einblick bei den Betroffenen meist nicht gegeben ist.
Diese Problematik wird verstärkt durch die Vielzahl der "Stempel-Gutachten" und "Gutachten nach Aktenlage", die sich deduktiv auf herrschende Lehrmeinungen berufen und somit evtl. neue Erkenntnisse anhand des eigentlich zu begutachtenden Einzelfalles ausschließen.
Die Beschwerden der Betroffenen laufen darauf hinaus, dass Eignung, Sachkunde und Unabhängigkeit der beigezogenen Gutachter von ihnen nicht geprüft werden können und sie auf ihr Vorschlagsrecht nicht hingewiesen werden.
Um die vom Gesetz vorgesehene Chancengleichheit bei der Auswahl der Gutachter und damit den Anspruch auf ein transparentes und gerechtes Verfahren für die Betroffenen zu gewährleisten, ist die Umsetzung der einschlägigen Vorgaben in Bayern zu überprüfen.
Antrag
Des Abgeordneten Schultz SPD
Der Einsatz medizinischer Sachverständiger bei den Gerichten in Bayern
Der Landtag wollte beschließen:
Die Staatsregierung wird aufgefordert, dem Landtag bis zum 31.03.2000 einen Bericht darüber zu geben,
wie die Auswahl der Gutachter bei bayrischen Gerichten und hier insbesondere der medizinischen Gutachter bei den bayrischen Sozialgerichten vorgenommen wird,
nach welchen Kriterien die sog. Gutachterliste an den bayrischen Gerichten erstellt und wel-che Verbindlichkeit ihnen in der Gerichtspraxis zukommt,
welche rechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen aus fehlerhaften Gutachten gezogen werden können,
wie die Ausbildungssituation der Juristen für den späteren Umgang mit den Gutachtern an den bayrischen Gerichten ist,
durch welche eventuellen Änderungen der ZPO die Situation der Betroffenen bei der Auswahl und Befragung von Gutachtern vor den Gerichten gestärkt werden kann.
Begründung:
In Tausenden von Verfahren vor den Gerichten (Schwerpunkt Sozialgericht), bei den Berufsgenossenschaften (BG) und bei den Behörden wie den Versorgungsämtern, BfA, LVA u.a. hängen die Entscheidungen, ob Renten und Leistungen gewährt werden, von den angeforderten Gutachten vor allem medizinischer Sachverständiger ab. Angesichts der meist schwierigen Materie sind die Betroffenen, aber auch die Gerichte und anderen Institutionen auf die Kompetenz, die Sorgfalt und die Neutralität der Sachverständigen angewiesen.
Die Erfahrungen zeigen, dass einer grossen Zahl korrekter, kompetenter und unabhängiger Experten ein Minderheit in ihrer Kompetenz fragwürdiger und hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit bedenklicher Gutachter- allerdings mit zum Teil grossem Einfluss - gegenüber steht.
Im Interesse des Ansehens und der Arbeitsqualität der Gerichte ist eine Verbesserung der Eignungskriterien der Gutachter und der unabhängigen fachlichen Qualitätsprüfung der Gutachtenerstattung, sowie Transparenz hinsichtlich Gutachterauswahl und Gutachtenerstellung dringend notwendig.
Beschlussempfehlung und Bericht
Des Ausschusses für Sozial-, Gesundheits-, und Familienpolitik
Antrag des Abgeordneten Schultz SPD
Drs. 14/2076
I. Beschlussempfehlung

Zustimmung mit der Maßgabe, dass in Zeile 2 das Datum "31.03.2000" durch das neue Da-tum "30.Juni 2000" ersetzt wird.
Berichterstatter: Schultz
Mitberichterstatter: Dr. Zimmermann

II. Bericht:

1. Der Antrag wurde dem Ausschuss für Sozial-, Gesundheits-, und Familienpolitik
federführend zugewiesen. Der Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfra-gen hat den Antrag mitberaten.
2. Der federführende Ausschuss hat den Antrag in seiner 24. Sitzung am 03.Februar
2000 beraten und einstimmig mit der in I. enthaltenen Änderung Zustimmung empfohlen.
Der Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen hat den Antrag in Seiner 24. Sitzung am 16.März 2000 mitberaten und einstimmig Zustimmung empfohlen.
Wahnschaffe
Vorsitzender


Es gibt mahnende Stimmen grosser Sozialrechtler

Prof.Dr. O.E.Krasney, BSG, ca. 1990
" Es ist in den Verfahrensordnungen nicht besonders vorgeschrieben und in der Praxis nicht üblich, sollte aber unter Berücksichtigung des Rechts auf Gehör geschehen, die Parteien vor einer beabsichtigten Ernennung eines Sachverständigen zu hören, denn der Sachverständige sollte grundsätzlich auch das Vertrauen der Parteien besitzen".

Ein früherer Staatsanwalt meint

Schöndorf, Erich, Der Spiegel 23/1999: "Zahlreiche Sachverständige begutachten einfach falsch. Sie irren nicht, sie lügen. Und sie lügen mit Kalkül, immer zugunsten des am Verfahren beteiligten wirtschaftlich Mächtigen, des Unternehmens, des Konzerns, des Herstellers. ...........
Sie bestreiten den Zusammenhang zwischen Schadstoff und Schaden, setzen zumindest entsprechende Zweifel in die Welt. Und die genügen, um den Prozeßerfolg des Opfers zu verhindern. .
Unwahrheit gegen Cash..."
Schöndorf, Erich, Offener Brief an die Bundesregierung 10.06.1999
............."Darüber hinaus sollte das Gutachterwesen neu geordnet werden. Das Versagen der Justiz hat mit den schlimmen Zuständen auf diesem Gebiet entscheidend zu tun. Vor allen Gerichten und Instanzen haben , wenn es um komplexe wissenschaftliche Sachverhalte geht, die Männer in Weiß die Zügel in die Hand genommen, ihnen ist die Justiz mangels eigener Sachkunde oftmals vollständig ausgeliefert. Deshalb muß sichergestellt sein, daß in diesem Bereich uneingeschränkte Objektivität und exzellentes Fachwissen vorhanden ist. Die Wirklichkeit vor unseren Gerichten sieht aber anders aus. ....

Objektive Gutachter in Fachgremien ?

Die Bezeichnung "IEI" (idiopathic environmental intolerance) beinhaltet die zwingende Logik, Chemikalienunverträglicheit und hieraus folgende Symptome auf psychogene Ursachen zurückzuführen ("idiopathische umweltbezogene Unverträglichkeit"). Unter diesem Vorwand werden viele Einzelverfahren der anspruchsabweisenden Entscheidung zugeführt.
Vielfach wird behauptet, daß es sich bei der den Begriff "IEI" prägenden Veranstaltung im Februar 1996 in Berlin um eine Veranstaltung der WHO gehandelt habe. Veranstalter war aber das "Internationale Programm für Chemikaliensicherheit" IPCS. Vom Ergebnis der Veranstaltung hat sich eine Vielzahl international bekannter Wissenschaftler persönlich und die WHO (21.03.1996, Dr.M.Marcier an Dr.A.Donnay, FCS C18/87/32) mittels Protestschreiben distanziert. Die Bezeichnung "IEI " dient verwirrender Mystifikation . Ein Dr. Gots gab auf dem "Workshop" einen angeblich objektiven Bericht über " MCS aus US-amerikanischer Sicht " ab ( Protokoll S. 8) und führte die MCS auf psychogene Ursachen zurück. Er verheimlichte hierbei, daß er als bekannter "Defense-Stratege " in Amerika tätig ist ( z.B. Vortrag Gots vom 16.04.1996 in San Francisco, Fairmont Hotel, San Francisco, Seminar zur "Risikoabschätzungsmethodik bei der Abwehr von Intoxikations-klagen"; Veranstalter: "The Defense Research Institute, Inc., 750 N. Lake Shore Drive- Suite 500, Chicago, Illinois 60611).
Auf dieser Basis prägte der Workshop gemeinsam mit dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin ( BgVV) den Begriff "IEI", eine "umweltbedingte Erkrankung unbekannter Ursache", einen Widerspruch in sich (Merz, T. 1997).
Ashford, Nicholas Ph.D., J.D. Exposition gegenüber chemischen Stoffen, Center for Technology, Policy an Industrial Development Massachusetts Inst. Of. Technology; Miller, Claudia M.D., M.S. ( Van Nostrand Reinhold) 2. Auflage , Übersetzung durch Bundessprachenamt Referat SMII 2, E 3053:
" Das Berliner Seminar von 1996 ( IPCS/BGVV/UBA): Ein Berater der US-Industrie, Ronald Gots,(der Leiter eines gegen MCS gerichteten firmenfinanzierten "Forschungsinstitutes" namens Environmental Sensitivities Research Institute) , der lautstark darauf bestand, daß es sich bei MCS nur um eine geistige Störung handelt (Gots 1996), war nicht nur Vollzeitteilnehmer bei dieser internationalen Konferenz, sondern sollte auch "den Standpunkt der Vereinigten Staaten" zu MCS darlegen, obwohl er niemals ernsthafte, von Gleichrangigen geprüfte Forschungsarbeiten zu MCS veröffentlichthat ( Gots ist auch Leiter des National Medical Advisory Service, einer Einrichtung, die beklagten Firmen in MCS-Prozessen medizinische Gutachter zur Seite stellt). .........
Kritiker einer physiologischen Grundlage für MCS beschuldigen einige Ärzte, die "Glaubenssysteme " somatisierender Patienten ungerechtfertigterweise zu verstärken ( Staudenmayer et al 1993b), während tatsächlich zunehmend deutlich wird, daß gerade der unbeugsame Glaube an vorherrschende medizinische Modelle die so notwendigen Forschungen und Fortschritte verzögert, die zu einem wirklichen Verständnis der Erkrankung beitragen könnte. Das blinde Festhalten an alten Paradigmen in Verbindung mit wohlbegründeten finanziellen Interessen und die sich auf den eigenen Ruf auswirkenden Konsequenzen einer Verwerfung früherer Ansichten sind starke Anreize, die gegen eine Veränderung sprechen ( vgl. auch Kuhn, 1996 "Phasen einer Paradigmenverschiebung).
Nach bestehenden Erkenntnissen können alleine auf psychiatrischem (psychogen, somatoform) Schwerpunkt fußende, ursachenersetzende Meinungen ( Der Spiegel 1995, "Ökochonder"; Brodde 1995; Kofler 1994) zur Erklärung von Neurotoxikosen/MCS, NON-Aids-Immunschwäche und hierauf beruhenden typischen Schäden ( Enzephalopathie, Polyneuropathie, Leber- und Nierenfunktionsstörungen, Enzymstörungen) nicht verwertet werden .
Konkrete Patientendaten widerlegen diese Vermutungen. Es ist längst wissenschaftlich validiert, daß psychoreaktive Effekte bei allen Intoxikationen zu beobachten sind, was allerdings keinen Schluß auf eine psychogene Ursache erlaubt:
G. Möllhoff, Prof.Dr. med. , Leit.Reg.Med.Dir.a.D., Nervenarzt, Sozialmedizin, Inst. für Rechtsmedizin, Universität Heidelberg Es ist allgemein bekannt, daß sich "hinter schillernden Fassaden nicht so selten gravierende organische Prozesse verbergen, die erst nach lange dauernden, vergeblichen psychotherapeutischen Bemühungen unübersehbar zu Tage treten" .Es ist abwägungsfehlerhaft, wenn Gutachter psychisch deutbare Augenblicks - Symptome finden, und hieraus das gesamte Krankheitsbild einschließlich dessen Ursache auf den Erlebnisbereich fokussieren.
Ashford& Miller, Chemical Exposures : Low Levels and High Stakes, John Wiley Press, 1998)

Das blinde Festhalten an alten Paradigmen in Verbindung mit wohlbegründeten finanziellen Interessen und die sich auf den eigenen Ruf auswirkenden Konsequenzen einer Verwerfung früherer Ansichten sind starke Anreize, die gegen eine Veränderung sprechen ( vgl. auch T.Kuhn, 1996 "Phasen einer Paradigmenverschiebung.

"Aus einem komplexen Bedingungsgefüge werden für eine Untersuchung jeweils nur sehr begrenzte Phänomene herausgegriffen und miteinander in Beziehung gesetzt.
Die Komplexität der Wirklichkeit wird auf ein Einfachmodell reduziert, bis hin zu
monokausalen Einfachst-Modellen. Diese Komplexitätsreduktion kann unterschiedlich sinnvoll erfolgen, was sich in der Regel nur vom inhaltlichen Zusammenhang,
nicht aber von der Methode her beurteilen lässt".





Rechtsprechung-Gutachter

Rechtsprechung:

BSG 6RKa 85/96 v. 20.03.1996
Befunde und Therapieempfehlungen der verantwortlich behandelnden Ärzte müssen in die Abwägung mit einbezogen werden. Das BSG hat entschieden, daß die ärztliche Therapiefreiheit sogar dann zu berücksichtigen ist, wenn die Methode von der Mehrheit der deutschen Ärzte nicht angewendet wird .
Es ist rechts- und abwägungsfehlerhaft, wenn der Kostenträger eine solche Überlegung nicht anstellt (BSG , Urteil v. 8.September 1993, - 14 a RKa 7/92, SozR 3-2500 § 2 Nr. 2).
vgl. LSG Niedersachsen, 4. Senat, 4 Kr 11/95: "....wurde vom Sachverständigen als "Mystik" charakterisiert. Der Hinweis auf Mystik ist kein akzeptables Ergebnis einer ernstzunehmenden wissenschaftlichen Auseinandersetzung. Mit diesem nicht nachvollziehbaren diskriminierenden Argument kann eine von verantwortungsvoll angewandte Methode, die für todkranke Versicherte möglicherweise die einzige Behandlungschance darstellt, nicht abgelehnt werden.""

[BSG - 9a RV 6/92 - 11.12.92; NJW 1993,3022
»Wenn in der Person des Gutachters ein Ablehnungsgrund vorliegt, den ein Beteiligter bei Kenntnis mit Sicherheit geltend gemacht hätte, so ist das Gutachten als Beweismittel ungeeignet. Das Gericht überschreitet den gesetzliche Rahmen freier Beweiswürdigung, wenn es in Kenntnis des Ablehnungsgrundes das Gutachten als Urteilsgrundlage verwendet (Fortführung von BSG vom 19.10.1959 - 9 RV 614/56 = SozR Nr. 4 zu § 41 ZPO).«

BGH NJW 1995, 2930:
Die Feststellung der für das Strafverfahren bedeutsamen Tatsachen, insb. auch der Nachweis von Kausalzusammenhängen, verlangt keine absolute, von niemandem anzweifelbare Gewißheit; es genügt vielmehr ein mit den Mitteln des Strafverfahrens gewonnenes, nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das keinen vernünftigen Zweifel bestehen läßt (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 2).
Dieser Grundsatz gilt auch für die Erfassung und Deutung von Vorgängen, die Gegenstand naturwissenschaftlicher Forschung sein können. Absolut sicheres Wissen - auch von Ursachenzusammenhängen - dem gegenüber das Vorliegen eines gegenteiligen Geschehens mit Sicherheit auszuschließen wäre, gibt es nicht (vgl.RGSt 61, 202 (206); RGSt 66, 163f.; BGH, GA 1954, 152; Herdegen, StV 1992, 527 (530)). Kann eine Feststellung allerdings allein mit Hilfe naturwissenschaftlicher Methoden getroffen werden, dann darf sich der Tatrichter nicht von wissenschaftlichen Standards lösen. An die richterliche Überzeugungsbildung sind dann keine geringeren Anforderungen zu stellen als an das Ergebnis wissenschaftlicher Untersuchungen selbst (vgl. BGHR StPO § 261 Sachverständiger 5)....
Im übrigen hat der Tatrichter die naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und andere Indiztatsachen in einer Gesamtwürdigung zu beurteilen. Er kann dabei zu Ergebnissen gelangen, die Vertreter der maßgeblichen naturwissenschaftlichen Fachrichtungen mit ihren Methoden allein nicht belegen könnten. Bei der Gesamtbetrachtung naturwissenschaftlicher Erkenntnisse und anderer Indiztatsachen ist zu berücksichtigen, daß ein Sachverständiger auch dann zur Wahrheitsfindung beitragen kann, wenn er zwar keine sicheren und eindeutigen Schlüsse zu ziehen vermag, seine Schlußfolgerungen die zu beweisenden Tatsachen aber mehr oder weniger wahrscheinlich machen (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 2, 6). Die tatrichterliche Würdigung darf allerdings den Gesetzen der Logik und dem gesicherten wissenschaftlichen Erfahrungswissen nicht widersprechen (BGHR StGB vor § 1 Kausalität - Unterlassen 1).
Selbst wenn unter den Naturwissenschaftlern keine Einigkeit darüber besteht, ob und auf welche Weise die Gifte, denen die Geschädigten hier ausgesetzt waren, eine Gesundheitsschädigung verursachen, kann der Tatrichter aufgrund einer Bewertung aller relevanten Indizien und der wissenschaftlichen Meinungen rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangen, daß die Holzschutzmittelexposition in bestimmten Fällen zu Gesundheitsschäden geführt hat. Ein Ursachenzusammenhang zwischen einer Holzschutzmittelexposition und einer Erkrankung ist nicht etwa nur dadurch nachweisbar, daß entweder die Wirkungsweise der Holzschutzmittelinhaltsstoffe auf den menschlichen Organismus naturwissenschaftlich nachgewiesen oder alle anderen möglichen Ursachen einer Erkrankung aufgezählt und ausgeschlossen werden. Ein Ausschluß anderer Ursachen kann vielmehr - ohne deren vollständige Erörterung - auch dadurch erfolgen, daß nach einer Gesamtbewertung der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und anderer Indiztatsachen die - zumindest - Mitverursachung des Holzschutzmittels zweifelsfrei festgestellt wird. Mit dieser Entscheidung würde der Tatrichter weder gegen "anerkannte wissenschaftliche Erfahrungssätze" verstoßen, noch würde er anstelle der dazu berufenen Fachkreise über die "Existenz eines zeitlosen Naturgesetzes befinden"; was ihm in der Tat nicht zustünde (vgl. Kaufmann, JZ 1971, 569 (574); Bruns, in: Festschr. f. Maurach, S. 469 (478f.); Maiwald, Kausalität und Strafrecht, 1980, S. 108 (109)).
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BGH NJW 95,1160, Beweisanforderungen im Zivilrecht:
DRsp-ROM Nr. 1995/3074
(Vorinstanz: OLG Düsseldorf)
(Vorinstanz: LG Kleve)
ZPO § 138
»Kann eine Prozeßpartei mangels nur bei einem besonders Sachkundigen vorhandener Kenntnis von Einzeltatsachen nicht umhin, von ihr zunächst nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einzuführen, so liegt keine unzulässige "Ausforschung" vor.«
Die Kl. haben, wie die Revision mit Recht rügt, die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegen die Bekl. aus § 823 I BGB wegen Verletzung ihrer Gesundheit schlüssig dargelegt. Sie haben im einzelnen vorgetragen, unter welchen zahlreichen Beschwerden sie leiden und behauptet, bei ihnen sei jetzt eine sog. chemische Sensibilisierung eingetreten und ihr Immunsystem sowie ihr peripheres und zentrales Nervensystem seien in irreversibler Weise geschädigt. Dazu haben sie darauf hingewiesen, die Hervorrufung feststellbarer Veränderungen am menschlichen Immunsystem durch die langzeitige inhalative Aufnahme von PCP, Lindan, Dioxinen und Furanen auch im Niedrigdosenbereich sei heute in Wissenschaftskreisen unbestritten, und daraus den Schluß gezogen, die in den Produkten der Bekl. enthaltenen Inhaltstoffe hätten zu diesen Ge-sundheitsschäden geführt. Das reicht in einem Fall wie dem vorliegenden zur Darlegung eines Gesundheitsschadens und seiner Ursachen aus....

Wettbewerbsrechtlicher Angriff auf Gutachten abgewehrt

Wettbewerbsrecht LG Karlsruhe O 144/97 KfH III, Urteil v. 24.06.1998 (rkr. seit 22.07.1998
... ein Eingriff in diese Beurteilung eines Sachverständigen durch einen Sachverständigen mit Mitteln des Wettbewerbsrechts erscheint bereits grundsätzlich bedenklich.
...festzustellen ist, daß es einheitliche oder gar verbindliche Werte im Bereich der Formaldehydbelastungen nicht gibt,...
... kann es dem Sachverständigen nicht verwehrt sein, auf mögliche Gesundheitsbeeinträchtigungen bei entsprechenden Werten hinzuweisen...

OLG Karlsruhe 22.07.1998 6 U 61/ 98:
... ... Entgegen der Ansicht des Klägers darf auf Gefahren, die von bestimmten Formaldehyd-Konzentrationen ausgehen können, nicht erst dann aufmerksam gemacht werden, wenn tatsächlich in der Mehrheit der Fälle eine Gesundheitsbeeinträchtigung bereits eingetreten ist. ...