Wie verhalte ich mich als Arzt richtig, wenn der Staatsanwalt mit 10 Mann in der Praxis steht ?

Erste Tipps und generelle Hinweise zur Verteidigerauswahl

Fragen ?
Tel.: 0049 (0) 711 6070899 ab 03. Mai 2011

Hans-Peter Herrmann Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht

Arztstrafrecht Abrechnungsbetrug Rezeptbetrug

Im Arztstrafrecht unterscheidet man grundsätzlich den "Blutigen Bereich" und den wirtschaftlichen Bereich.

Zum "Blutigen Arztstrafrecht", also zur Falschbehandlung, ein Zitat aus einem der bekanntesten juristischen Kommentare (Ulsenheimer, Kl., Arztstrafrecht in der Praxis, 3.A. 2003: ""Es dürfte in der Regel nicht dem wirklichen Interesse des Patienten entsprechen, gegen den (fehlerhaft behandelnden-Anm. d. Red.) Arzt Strafanzeige zu erstatten..Der Einsatz der Strafjustiz auf medizinischem Sektor führt daher letztlich beide Betroffene - Arzt und Patient - in eine Sackgasse. ...so dass ich die Erstattung einer Strafanzeige gegen einen Arzt im Regelfall als anwaltlichen "Kunstfehler" qualifizieren möchte"" (S. 500,m.w.N.)

Die Strafanzeige führt nämlich zum Wegfall vieler Möglichkeiten, die dem Patient oder seinen Angehörigen ohne eine solche zur Durchsetzung von Haftpflichtansprüchen zur Verfügung stehen. Auch führt sie zu unvorstellbaren Verzögerungen in der Abwicklung von Ersatzansprüchen ( Jahre!!). So zum Beispiel werden Schlichtungsstellen nach ihrer Verfahrens- und Geschäftsordnung oftmals nicht tätig, wenn eine Strafanzeige erstattet worden und ein Ermittlungsverfahren vorausgegangen ist.

Der Bereich der Wirtschaftsdelikte gewinnt zunehmend an Bedeutung, wobei nicht davon ausgegangen werden darf, dass jede Anzeige oder Denunziation auch einen berechtigten Hintergrund hat ! Ärzte müssen vor unberechtigten Anzeigen geschützt werden. Insbesondere Rache von Patienten, die von der festen Haltung des Arztes enttäuscht sind, oder von gekündigtem Hilfspersonal stellen tragende Motive ohne begründete Tatsachen dar.
  • Verständigung im Strafverfahren, Strafrechtsvereinbarungen/deal
  • Die Krankenkassen haben anonyme Meldestellen eingerichtet..
  • Derzeit ermittelt die Saarbrücker Staatsanwaltschaft gegen etwa 120 Ärzte und Apotheker wegen Rezeptbetrügereien,....
  • AOK-Bundesverbandes: binnen zwei Jahren 5808 externe und interne Hinweise. 5492 Fälle wurden verfolgt, davon 1954 Fälle abgeschlossen. Schadenersatzansprüche von 20,3 Millionen Euro durchgesetzt
  • VdAK enthält 974 Hinweise; Schadenersatzansprüche von drei Millionen Euro durchgesetzt.
  • Bei bundesunmittelbaren Krankenkassen etwa 8500 Hinweise auf Fehlverhalten eingegangen. 6000 Fälle bearbeitet. Der Schadenersatz 8,5 Millionen Euro.
  • Apotheker fälscht Rezept
  • Massage erschlichen
  • Tote geimpft - Zulassung weg
  • Doctor-Hopper flüchtig ehemaliger AOK-Versicherter benutzt weiter seine alte Krankenversichertenkarte
  • 20.02.09 - Weil eine Frau einen Restbetrag von rund 700 Euro für ihre Prothese nicht bezahlt hatte, holte sich ihr Zahnarzt die künstlichen Beißer rabiat zurück.
Er überrumpelte die Patientin zu Hause bei Neu-Ulm, presste ihr die Wangen zusammen, riss ihr blitzschnell die Prothese aus dem Mund und ging wortlos. Zuvor hatte er sich als "Polizist" Zugang zur Wohnung verschafft.

Nun wurde der Mediziner vom Amtsgericht Neu-Ulm wegen Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 6.000 Euro verurteilt.

Das Urteil ist rechtskräftig und soll jetzt der schwäbischen Zahnärztekammer für mögliche dienstrechtliche Konsequenzen zugestellt werden.

Zitat: Mitteilungen der AG Medizinrecht

Vertragsärzte sind weder Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB noch Beauftragte der Krankenkassen in Sinne des § 299 StGB.
Am vergangenen Freitag hat der BGH endlich die lang ersehnte Entscheidung zur Strafbarkeit von Vertragsärzten wegen der Annahme von Vorteilen der Pharmaindustrie als Gegenleistung für die Ver-ordnung von Arzneimitteln dieses Unternehmens veröffentlicht.
Der Große Senat für Strafsachen hat entschieden, dass die gesetzlichen Krankenkassen zwar Stellen öffentlicher Verwaltung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 c) StGB sind und das System der gesetzlichen Krankenversicherung als Ganzes eine dem aus dem Sozialstaatsprinzip folgende Aufgabe erfüllt, jedoch die Vertragsärzte nicht dazu bestellt sind, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrzu-nehmen. Vielmehr ist der Vertragsarzt freiberuflich tätig und deshalb weder Angestellter noch Funktionsträger einer öffentlichen Behörde.
Eine Strafbarkeit nach § 299 StGB scheidet aus, da der Begriff des Beauftragten vom Wortsinn her die Übernahme einer Aufgabe im Interesse des Auftraggebers beinhaltet. Die Vertragsärzte wirken als Leistungserbringer mit den gesetzlichen Krankenkassen zur Sicherstellung der Versorgung zusammen und begegnen sich damit auf der Ebene der Gleichordnung. Dass die Verordnung von Medikamenten dabei auch Relevanz für die Krankenkassen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

BGH, Beschluss vom 29.03.2012 – GSSt 2/11-
juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2012&Sort=3&nr=60679&linked=bes&Blank=1&file=dokument.pdf
Pressemitteilung:
juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2012&Sort=3&nr=60678&pos=0&anz=96
Hinweis:Der Große Strafsenat hat die vom 3. Senat des BGH vorgelegte Rechtsfrage (BGH, Beschluss vom 05.05.2011 -3StR 458/10-) zur Verordnung von Hilfsmitteln einstweilen zurückgestellt (vgl. Beschluss Seite 4 Rn. 5)