Schmerzensgeldbeträge nach Verletzungsart (Rechtsanwalt Hans-Peter Herrmann, Fachanwalt für Medizinrecht)

Neuere Entwicklung bei Verkehrsunfällen

Produkthaftung

Schmerzensgeld für verzögerte Behandlung

Schmerzensgeld /verletzungsbedingter Mehraufwand/Betreuung/Pflege Urteile

Schadensersatzfälle, Haftung für unerlaubte Handlung und Pflichtverletzungen

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Allgemeines zum Schmerzensgeldanspruch und zur Schmerzensgeldzumessung in Unfallsachen:

Bei der Bemessung immaterieller Schäden und daraus resultierenden Ansprüchen bei Verkehrsunfällen treten nach neuerer Rechtsprechung immer mehr die Art, Dauer und das Ausmaß der durch den Unfall erlittenen Verletzungen und der Verletzungsfolgen in den Vordergrund, während der sog. Strafgedanke nur noch eine eingeschränkte Rolle spielt (vgl. dazu u.a. LG München I, VersR 2001, 1124; OLG Hamm, Urteil vom 24.01.2002, 6 U 169/01, RuS 2002, 285/286 m.w.N.).

Das Zurücktreten der Genugtuungsfunktion lässt sich mit den objektiven Verhältnissen des modernen Straßenverkehrs begründen, bei dem das subjektive Ausmaß des Fehlverhaltens eines Schädigers oftmals schwer zu beurteilen ist. Selbst kleinste Fehler können schwere Folgen nach sich ziehen. Unser Kommentar: Auch Opfer haben sich am Straßenverkehr beteiligt nehmen an dessen Gefahren teil. Das Zivilrecht sollte eine Ahndung dem Strafrichter überlassen. Die Bestrafungsfunktion des Schmerzensgeldes tritt hinter die Ausgleichsfunktion zurück. Das ist richtig so. Hieraus folgt: Neufassung des § 253 BGB. Vorteil für Opfer: Immaterieller Ausgleich wird auch bei Gefährdungshaftung gewährt.
Dies mag in anderen Bereichen der Haftung für unerlaubte Handlungen anders gewichtet werden.

Verletzungsbedingter Mehraufwand , Berufsaufgabe des Vaters zur Förderung des Kindes OLG Bamberg, Urteil vom 28.06.2005 - Aktenzeichen 5 U 23/05

Ersatzpflichtigkeit des Verdienstausfalls eines Vaters, der seine Erwerbstätigkeit zum Zwecke der persönlichen intensiven Förderung des durch einen Verkehrsunfall schwer verletzten Sohnes aufgegeben hat


Die durch den Vater des schwer geschädigten Sohnes getroffene Auswahlentscheidung, seine Erwerbstätigkeit zum Zwecke der persönlichen intensiven Förderung des durch einen Verkehrsunfall schwer verletzten Sohnes aufzugeben, anstatt die Förderung ambulant durch eine externe Fachkraft oder stationär im Wege einer Vollzeitbetreuung vornehmen zu lassen, hält sich im vorliegenden Fall im Rahmen der Dispositionsfreiheit des Vaters. Der Mehraufwand des Vaters in Höhe seines Verdienstausfalles, vermindert um den Lohnsteuerabzug ist daher hier ersatzfähig. Der vorliegende Fall ist aber auf Grund der besonderen Umstände nicht verallgemeinerungsfähig
Der Mehrbedarf des Klägers bemisst sich nach den Dispositionen, die ein verständiger Geschädigter bei der von ihm - bzw. hier durch seine gesetzlichen Vertreter - in zumutbarer Weise gewählten Lebensgestaltung getroffen hätte (BGHZ 54, 82; BGH VersR 70, 129, und 78, 149). Dabei bemisst sich der Anspruch nach dem konkreten Bedarf im jeweiligen Einzelfall (BGH a.a.O.). Kommen zum Ausgleich des Bedarfs verschiedene Möglichkeiten mit unterschiedlichem Kostenaufwand in Betracht (z.B. durch Einstellung einer Fremdkraft, durch Vollzeitunterbringung in einer entsprechenden Einrichtung oder durch persönliche Leistungen eines Familienangehörigen im häuslichen Bereich), so bestimmt sich die Höhe des Anspruchs wegen vermehrter Bedürfnisse nicht etwa stets nach der aufwändigsten oder nach der kostengünstigsten Möglichkeit, sondern danach, wie der Bedarf in der vom Geschädigten zumutbar gewählten Lebensgestaltung tatsächlich anfällt. Wählt der Verletzte den Einsatz eines Familienangehörigen, so ist dessen zusätzliche Mühewaltung angemessen auszugleichen (BGH VersR 1978, 396; BGH NJW 99, 2819). Dies gilt beim Einsatz eines Elternteils freilich nur dann, wenn diese Mühewaltung den Bereich der allein den Eltern als engsten Bezugspersonen zugänglichen "unvertretbaren" Zuwendung verlässt und sich so weit aus dem selbstverständlichen originären Aufgabengebiet der Eltern heraushebt, dass nicht nur theoretisch, sondern als praktische Alternative ein vergleichbarer Einsatz fremder Hilfskräfte in Betracht kommt (BGH NJW 99, 2819).

Dabei darf zwar nicht außer Acht gelassen werden, dass Schadensersatzansprüche Dritter vom Gesetz nur in den - hier nicht gegebenen - Fällen der §§ 844, 845 BGB in Betracht kämen, weswegen Gegenstand der Prüfung hier nicht ein unfallbedingter Verdienstausfallschaden des tätig werdenden Angehörigen, hier des Vaters, ist, sondern allein der Anspruch des Verletzten selbst, hier des Klägers, auf Ausgleich seiner vermehrten Bedürfnisse. Allerdings kann der Verdienstausfall, den ein naher Angehöriger wegen dem Verletzten unentgeltlich erbrachter, Betreuungsleistungen erleidet, als geldwerter "Verlustposten", in welchem sich der Mehraufwand in der Vermögens Sphäre konkret niedergeschlagen hat, eine entsprechende Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Verletzten begründen, da eine solche Hilfeleistung naher Angehöriger entsprechend dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB nicht dem Schädiger zugute kommen darf (BGH NJW 1999, 2819 w.m.N.). Die Ersatzpflicht für einen Verdienstausfall Dritter ist dementsprechend sogar für den Bereich der Heilungskosten wegen notwendiger Krankenbesuche bejaht worden (vgl. BGHZ 106, 28 = BGH NJW 89, 766; BGH NJW 91, 2340).

Haftpflichtversicherung bestreitet alles-Höchstgebühr für Anwalt

4. Angemessenheit einer 2,5 Geschäftsgebühr n. Nr. 2400 VV-RVG



Das Amtsgericht Mannheim kommt in seinem Urteil vom 27. August 2008
- Geschäftsnummer: 14 C 138/08 - zu dem Ergebnis, dass der Ansatz der Höchstgebühr von 2,5 für die außergerichtliche Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV-RVG dann angemessen ist, wenn es sich aufgrund stärksten Personenschadens um einen extremen Lebenseinschnitt handelt, Heilungskomplikationen mit Dauerschaden vorliegen, eine weit überdurchschnittliche Gesamtbearbeitungszeit von 24 Stunden vorliegt, es sich um eine überlange Bearbeitungszeit über knapp 12 Monate hinweg mit der Notwendigkeit wiederholten Einarbeitens handelt, der Haftpflichtversicherer nicht reguliert, der Haftungsgrund streitig ist und Spezialkenntnisse erforderlich sind.