Fachanwaltskanzlei für Medizinrecht

Hans-Peter Herrmann und Oliver Wicher Rechtsanwälte
Fachanwälte für Medizinrecht

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Musterberufsordnung Ärzte

Die Musterberufsordnung der Ärzte

Gebührenordnung Ärzte-Privatpatienten

Die Gebührenordnung GOÄ

Berufsgerichtsordnung und Kammergesetze Ärzte Baden- Württemberg

Die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte

Kollegialitätsentscheidungen

Streit unter Ärzten

Kollegenschelte

Darf eine Arzt den anderen kritisieren ?

Arztrecht, Zahnarztrecht, Privatabrechnung

Urteile zur Abrechnung und zu abrechnungsrelevanten Gestaltungen

Arztrecht, Ärztliches Berufsrecht

Geschichte und Aufgaben der Kammern

Die Ärzteschaft bekam im 19. Jahrhundert staatlich anerkannte Standesvertretungen, die Ärztekammern.
Deren Aufgaben sind:
Erstellen der Berufsordnung
Rechtssetzung durch Satzung und Ordnung
Aufsicht über die Kammermitglieder
Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der berufs-und standesrechtlichen Regelungen durch die Ärzte
Vertretung der Interessen des Arztberufsstandes in der Öffentlichkeit
Information der Kammermitglieder zu Berufsthemen
Abwehransprüche im Rahmen der Werbung
Unterhaltung von Versorgungswerken und Fürsorgeeinrichtungen
berufliche Weiterbildung der Ärzte
Fortbildung
Benennung von Sachverständigen gegenüber Gerichten und Behörden
Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ärzten
Bestellung der Gutachterkommission und Errichtung von Schlichtungsstellen.


Die von der ärztlichen Standesvertretung geschaffenen Regeln unterliegen der Berufsgerichtsbarkeit.Rechtsgrundlagen für die Einrichtung von Berufsgerichten sind die Kammer- und Heilberufsgesetze der Länder.
In Baden- Württemberg bestehen die Berufsgerichte als selbständige Gerichte bei den Ärztekammern.

Bei der Vertretung von Ärzten streben wir immer an, das Ermittlungsverfahren oder das Anklageverfahren vor Eröffnung der Hauptverhandlung zur Einstellung zu bringen. Dies gelingt nicht immer:

Rechtsgrundlagen Berufsgerichtsordnung (Ba-Wü) :

§ 23 Abschluss des Ermittlungsverfahrens

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass für die Erhebung der berufsgerichtlichen Klage, so erhebt sie der Kammeranwalt durch Einreichung einer Anklage oder eines Antrags auf Durchführung des nichtförmlichen Verfahrens.

(2) Andernfalls stellt der Kammeranwalt im Ein-vernehmen mit dem Kammervorstand das Verfahren ein. Die Verfügung wird begründet und dem Kammervorstand, dem Anzeigeerstatter sowie dem Beschuldigten mitgeteilt.


§ 25 Behandlung des Antrags durch das Gericht

(1) Der Vorsitzende des Landesberufsgerichts zieht die Unterlagen über die vom Kammer-anwalt bisher geführten Verhandlungen bei. Er kann den Antrag unter Bestimmung einer Frist dem Beschuldigten zur Erklärung mitteilen.

(2) Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung bestimmte Ermittlungen an-ordnen und mit ihrer Vornahme eines seiner Mit-glieder beauftragen.

(3) Ergibt sich kein genügender Anlass zur Erhebung der berufsgerichtlichen Klage, so
wird der Antrag verworfen. Die berufsgerichtliche Klage kann in diesem Falle nur auf Grund neuer Tatsachen oder neuer Beweismittel erhoben werden. Von der Verwerfung werden der Anzeigeerstatter, der Beschuldigte, der Kammeranwalt und durch seine Vermittlung der Kammervorstand in Kenntnis gesetzt.


Beispiele: